Neuerungen in den AVR.DD

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Deutschland (ARK.DD) hat am 25. November eine Corona-Sonderzahlung und Entgelterhöhungen beschlossen. Hier einige Einzelheiten (Veröffentlichung des Beschlusses) dazu:

Corona-Sonderzahlung

Ein Teil der Arbeitnehmerinnen, ausgenommen ist z.B. die Ärzteschaft, erhält im Januar 2022 eine Corona-Sonderzahlung in Höhe von:

(1) Die Corona-Prämie beträgt für Mitarbeitende
a) in den EG 1-7 800 €
b) in den EG 8-13 600 €
(2) Die Corona-Prämie beträgt 225 € für
a. Auszubildende und Anerkennungspraktikanten
b. Mitarbeitende in der EG 1 – 7 in Einrichtungen bzw. Einrichtungsteilen gemäß §1 Anmerkung 2

Entgeltentwicklung 2022

Die Tabellenwerte der Anlage 2 werden zum 1. Januar 2022 um 2,2% erhöht, mindestens jedoch um 50 €. Die Tabellenwerte der Anlage 5, der Anlage 10a mit Ausnahme des Kinderzuschlags sowie die Ausbildungsentgelte im Anhang der Anlage 10/III werden zu demselben Zeitpunkt um 2,2% erhöht.

Zum 01. April 2022 erhalten Arbeitnehmerinnen, in der Entgeltgruppe 7 mit ausdrücklich übertragenen Tätigkeiten

  • in der Praxisanleitung in Pflegeeinrichtungen gemäß §4 Abs. 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV)
  • für die eine Fachweiterbildung in Palliativ-Care (vgl. § 37b und § 39a SGB V) oder Wundmanagement von mindestens 160 Zeitstunden erforderlich ist, eine monatliche Zulage in Höhe von 50% der Differenz zur Entgeltgruppe 8 in
    der individuellen Stufe, soweit diese Tätigkeiten mehr als die Hälfte ihrer regelmäßigen Arbeitszeit ausmachen.

Zum gleichen Zeitpunkt wird eine Intensivzulage in Höhe von 150€ eingeführt, sofern ihr bzw. ihm Tätigkeiten in der Intensivpflege (EG 8) ausdrücklich übertragen sind und sie bzw. er über eine abgeschlossene oder anerkannte Fachweiterbildung in der Intensiv- und Anästhesiepflege nach DKG Empfehlung verfügt.

Wechselschichtzulage und Samstagszuschlag

Die Wechselschichtzulage in §20 wird zum 1. April 2022 auf 100€ und zum 1. September 2022 wird sie auf 130€ erhöht.

In § 20 Abs. 1 S. 2 AVR DD wird nach der Zahl 40 das Wort “Nachtarbeitsstunden” durch die Worte “Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht” ersetzt.
Inkrafttreten: 1. April 2022

Ab 1. April 2022 wird der Euro-Betrag in §20a Absatz 1 Buchstabe f) durch die Prozentzahl „15 v.H.“ ersetzt.

Fazit

Schön, dass es ein Ergebnis gibt. Gut, dass viele davon profitieren. Doch auch diesmal ist das Ergenbis vom guten Willen der Gutsherren Arbeitgeber abhängig. Ebenso freut sich die Dienstnehmerseite, dass es keine Antragsfriedenspflicht mehr gibt, d. h. Anträge der Dienstnehmerseite nicht mehr vom Wohlwollen der Dienstgeberseite bei der Antragstellung abhängig sind. So richtig zu verstehen ist das nicht. Heißt das, dass die Dienstnehmerseite nur Anträge einreichen durfte, wenn die Dienstgeberseite es erlaubt hat? Oder wenn die Dienstgeber einen Antrag eingereicht haben, dass die Dienstnehmerseite dann keinen Gegenantrag mehr einreichen konnte? Und wo steht denn jetzt die verbindliche Regelung, dass es nicht mehr so ist? Oder ist es nur ein mündliches Zugeständnis, welches die Dienstgeberseite jederzeit wiederufen kann?

Als weiteren Erfolg sieht die Dienstnehmerseite die Tatsache, dass diese Entgeltvereinbarung keine explizite Laufzeit hat. Somit kann die Dienstnehmerseite nach der Konstituierung der neuen ARK.DD im nächsten Jahr direkt in die nächste Entgeltrunde starten.

Bildrechte:

  • Vorlage_Beitragsslider-ag-mav (9): ag-mav