Aus der besonderen Schlichtungsstelle wird die Einigungsstelle

Im Tarifvertrag Diakonie Niedersachsen (TV DN) wird z.B. in Anlage C VI §5 die besondere Schlichtungsstelle nach § 37 a Abs.2 MVG-K für Zuständig erklärt, wenn eine Einigung über eine Dienstvereinbarung zu Zuschlägen für erschwerte Arbeiten nicht zustande kommt. Jetzt fragt sich die Laiin, und manchmal auch die Expertin, welche Institution wohl zuständig ist wenn doch seit 01.01.2020 das MVG-K durch das MVG-EKD abgelöst wurde. Dazu gibt es seit September 2021 eine Antwort.

Eine durch Beschluss des Kirchengerichts für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Konföderation ev. Kirchen in Niedersachsen eingesetzte Einigungsstelle hat beschlossen:

Vorsitzender dieser Einigungsstelle war der Direktor des Kirchengerichts und Richter am Arbeitsgericht Dr. von der Straten.

Wie lautet die Begründung?

Bei der besonderen Schlichtungsstelle nach § 37a Abs.2 MVG-K handelte es sich um die in § 37a MVG-K geregelte Einigungsstelle. Das MVG-K trat zum Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft und an seine Stelle trat ab 01.01.2020 das MVG-EKD. Im MVG-EKD ist die Einigungsstelle in § 36a geregelt und diese entspricht in ihrem Verfahren-und nahezu auch hinsichtlich ihrer Zusammensetzung- der Einigungsstelle nach § 37a MVG-K. Bedenkt man noch den erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien ein Konfliktlösungsinstrument zu schaffen, das so funktioniert wie eine Einigungsstelle, findet sich dieser Wille in § 36a MVG-EKD wieder. Deshalb kommt die eingesetzte Einigungsstelle zu dem Ergebnis, dass nach dem Sinn und Zweck der Tarifnorm des § 5 Abs.2 der Anlage VI zum TV DN sich die dort genannte „besondere Schlichtungsstelle“ nach dem Inkrafttreten des MVG-EKD nun auf die Einigungsstelle nach § 36a bezieht.