Der Klimawandel stellt unsere Gesellschaft vor tiefgreifende Herausforderungen – auch im Gesundheitswesen. Besonders die zunehmenden Hitzebelastungen gefährden die Gesundheit vulnerabler Gruppen wie hochaltriger, pflegebedürftiger und multimorbider Menschen. Doch auch jene, die täglich für deren Schutz und Versorgung sorgen – die Pflegekräfte – sind selbst erheblichen gesundheitlichen Risiken ausgesetzt. Ihre Bedürfnisse wurden bislang jedoch kaum berücksichtigt.
Studien belegen eine deutliche Forschungslücke, ein erhebliches Kommunikationsdefizit und eine mangelnde Wertschätzung bei der Umsetzung von Maßnahmen zum gesundheitlichen Hitzeschutz für Pflegekräfte. Diese Vernachlässigung gefährdet nicht nur das Wohl und die Zufriedenheit der Beschäftigten, sondern kann den bestehenden Fachkräftemangel in der Pflege weiter verschärfen.
Projekt zum Schutz für Pflegende und Gepflegte
Vor diesem Hintergrund wurde im Mai 2025 in Bayern das Projekt „Hitzeschutz – Pflege in Bayern“ gestartet. Es setzt sich dafür ein, die gesundheitlichen Bedürfnisse von Pflegekräften in der stationären und ambulanten Alten- und Krankenpflege stärker in den Fokus zu rücken. Ziel ist es, den Schutz des Pflegepersonals – und damit auch den Schutz vulnerabler Gruppen – vor den gesundheitlichen Folgen extremer Hitze nachhaltig zu verbessern. Das Projekt ist eines der wenigen, welches auch konkret die Arbeitsbedingungen von Pflegekräften in den Blick nimmt. Weitere Informationen über das Projekt gibt es >>>hier
Hier ist eine kompakte Übersicht, ab welchen Temperaturen Arbeitgeber aktiv werden müssen:
Laut Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und der zugehörigen Regel ASR A3.5 soll die Raumtemperatur in Arbeitsräumen grundsätzlich +26 °C nicht überschreiten. Bei höheren Außentemperaturen >+26°C greift für Innenräume ein Stufenmodell mit Schutzmaßnahmen:
- Bis +30 °C: Maßnahmen empfohlen
- Bis +35 °C: Maßnahmen erforderlich
- Über +35 °C: Arbeiten nur mit besonderen Schutzmaßnahmen zulässig
Ein Anspruch auf klimatisierte Räume oder „Hitzefrei“ besteht nicht. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, Gesundheitsgefahren zu vermeiden (§ 4 ArbSchG). Maßnahmen müssen je nach Situation festgelegt werden, indealerweise basierend auf der Gefährdungsbeurteilung (§ 3 ArbStättV). Arbeitgeber und Beschäftigte sollen gemeinsam geeignete technische, organisatorische und persönliche Maßnahmen ergreifen.