ver.di begrüßt Kernaussagen des Bundesverfassungsgerichtsurteils zum kirchlichen Arbeitsrecht

Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) begrüßt die Kernaussagen des am 23. Oktober 2025 veröffentlichten Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum kirchlichen Arbeitsrecht. Zwar entschied das Gericht im konkreten Fall zugunsten der Diakonie, die eine Bewerberin für eine Projektstelle zur UN-Antirassismuskonvention abgelehnt hatte, weil sie nicht Kirchenmitglied war. Doch gleichzeitig bestätigte das Gericht die grundlegende Rechtsprechung von Europäischem Gerichtshof und Bundesarbeitsgericht: Kirchen dürfen nicht pauschal eine Kirchenzugehörigkeit verlangen, sondern müssen konkret begründen, warum sie für bestimmte Tätigkeiten erforderlich ist. Diese Begründung unterliegt der Kontrolle staatlicher Gerichte.

„Das Urteil zieht klare Grenzen für das kirchliche Selbstverwaltungsrecht“, erklärte ver.di-Vorstandsmitglied Sylvia Bühler. „Die Kirche darf ihre Angelegenheiten nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze regeln.“ Gerichte müssten künftig sorgfältig abwägen, wenn kirchliches Selbstordnungsrecht mit dem Schutz von Beschäftigten vor Diskriminierung kollidiert. Im Fall der Sozialpädagogin habe das Bundesarbeitsgericht diese Abwägung nicht ausreichend vorgenommen, weshalb die Verfassungsbeschwerde der Kirche Erfolg hatte.

Selbstverständnis ist zu überdenken

Bühler sieht in dem Urteil einen wichtigen Impuls für Reformen: „Die Kirche sollte ihr weitreichendes Selbstverständnis überdenken. Es ist höchste Zeit, dass sie im Jahr 2025 ankommt.“ Niemand habe etwas dagegen, dass Seelsorger oder Pfarrer Kirchenmitglied sein müssen. Doch für viele andere Berufe in kirchlichen Einrichtungen sei eine solche Voraussetzung nicht gerechtfertigt. „Eine qualifizierte Pflegekraft leistet genauso gute Arbeit – unabhängig von ihrer Konfession.“

Das Urteil stärkt damit die Rechte von Beschäftigten und setzt ein klares Zeichen gegen willkürliche Diskriminierung im kirchlichen Arbeitsrecht. Es fordert mehr Transparenz und rechtliche Kontrolle bei der Frage, wann eine Kirchenmitgliedschaft tatsächlich notwendig ist.