Inklusive Kinder- und Jugendhilfe

Mit dem Inkrafttreten des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) am 10. Juni 2021 wurden wichtige Regelungen für eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe eingeführt. Seit dem 1. Januar 2024 steht Eltern von Kindern mit Beeinträchtigungen eine Verfahrenslots:in zur Seite, um sie beim Beantragen von Leistungen zu unterstützen. Zudem stellte das KJSG die Weichen für die Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für alle Kinder – ob mit oder ohne Behinderungen – ab 2028.

Bisher sind die Zuständigkeiten für Kinder und Jugendliche mit Beeinträchtigungen geteilt: 

  • Die Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit sogenannter geistiger oder körperlicher Beeinträchtigungen liegen in der Verantwortung der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX
  • Die Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit sogenannter seelischer Beeinträchtigungen liegen in der Verantwortung der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII

Mit der Zusammenführung der Leistungen für Kinder und Jugendliche mit und ohne Beeinträchtigung im SGB VIII sollen Barrieren abgebaut werden. Ein gleichberechtigter Zugang zu den Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe für junge Menschen mit Beeinträchtigung wird bisher erschwert.

Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) legte bereits im September 2024 den Referatsentwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung der Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz – IKJHG) vor. Verbände und Länder wurden zur Stellungnahme aufgefordert und ein offizielles Gesetzgebungsverfahren soll in Gang gesetzt werden.

Die Einführung des IKJHG ist gesetzlich beschlossen, steht allerdings unter einem Vorbehalt. Das Inkrafttreten ab dem 01.01.2028 findet nur dann statt, wenn bis zum 01.01.2027 ein weiteres Gesetz verkündet wird, welches die näheren Details der Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe über den leistungsberechtigten Personenkreis, die Art und den Umfang der Leistungen, die Kostenbeteiligung und das Verfahren regelt.

Welche Grundsatzfragen müssen für ein einheitliches Gesetz beantwortet werden?

  • Sollen die bestehenden Leistungstatbestände für die Hilfen für Erziehung sowie für die Eingliederungshilfen vereinheitlicht werden?
  • Soll es einen abschließenden oder einen offenen Leistungskatalog geben?
  • Mithilfe welcher Instrumente und Verfahren sollen die Bedarfsermittlung und der Prozess der Übersetzung der ermittelten Bedarfe in die Leistungsgewährung erfolgen?
  • Welche Personen sollen eigentlich leistungsberechtigt sein – Kinder und Jugendliche und deren Erziehungsberechtigte, oder nur Kinder und Jugendliche oder nur die Erziehungsberechtigten? Kann – oder muss – man das möglicherweise sogar von der genauen Leistung abhängig machen?
  • Wie können die unterschiedlichen Systeme der Kostenheranziehung so zusammengeführt werden, dass den leistungsberechtigten Familien keine Mehrbelastungen entstehen?

Die Klärung der offenen Grundsatzfragen ist ein hochkomplexer, herausfordernder politischer Aushandlungsprozess. Je später das ausstehende Gesetz verkündet wird, desto weniger Vorbereitungszeit gibt es für die Träger und die betroffenen Familien. 

Verbände appellieren daher gegenüber den politischen Entscheidungsträger*innen, zeitnah den parlamentarischen Gesetzgebungsprozess zur IKJHG-Reform aufzunehmen und die politische Debatte über die Regelungsvorschläge konstruktiv zu führen, damit eine fristgerechte Verabschiedung gelingen kann.