Ende Januar wurde es durch die Bundesregierung beschlossen und seit dem 02. Februar ist sie tatsächlich außer Kraft: die Corona-Arbeitsschutzverordnung. Sie hat uns während der Coronapandemie fast drei Jahre durch die Arbeitswelt begleitet und einen Rahmen für die coronabedingten Arbeitsschutzmaßnahmen vorgegeben. Nun liegt die Entscheidung über den betrieblichen Gesundheitsschutz wieder voll im Ermessensspielraum der Betriebe.
Wegfall der Verordnung = Wegfall der Maßnahmen?
Nun könnte man vermuten, dass mit dem Wegfall der Verordnung auch die in der Verordnung bisher enthaltenen Maßnahmen wegfallen. Dies ist jedoch nicht zwingend der Fall! Es ist viel mehr so, dass die Auswahl der Maßnahmen und die betriebliche Umsetzung wieder in die Verantwortung des Betriebes gelegt wurde und nun – wie vor Corona – durch die Dienststellenleitung im Einvernehmen mit der Mitarbeitervertretung passende Maßnahmen für den Betrieb entwickelt werden können und sollten. Der Mitarbeitervertretung steht das volle Mitbestimmungsrecht für Maßnahmen des Gesundheitsschutzes zu. Es gilt wie immer der Grundsatz: Arbeit darf nicht krank machen!
Es gilt nun als Mitarbeitervertretung also verstärkt, die Maßnahmen in den Blick zu nehmen und mit dem Arbeitgeber gemeinsam auf das eigenen Unternehmen anzupassen.
Ausnahme: „Einrichtungen der medizinischen Vorsorge und Pflege“
Eine Ausnahme bilden weiterhin die „Einrichtungen der medizinischen Vorsorge und Pflege“, also beispielsweise Krankenhäuser oder Pflegeeinrichtungen. Hier gelten weiterhin die spezifischen Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit den landesrechtlichen Verordnungen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat auf seiner
Homepage Empfehlungen zum betrieblichen Infektionsschutz veröffentlicht.