Urteil des Bundesarbeitsgerichts

arbeitsrecht-arbeitsvertrag-300x187Bei Krankheit kein Personalgespräch

 

Erkrankte Beschäftigte können in aller Regel nicht zu Personalgesprächen ins Unternehmen zitiert werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt klargestellt. Nur ausnahmsweise bestehe eine solche Pflicht.

Ist ein Beschäftigter längere Zeit erkrankt, kann ihn der Arbeitgeber nicht zu einem Personalgespräch über seine weitere Verwendung in den Betrieb zitieren. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschied in einem Urteil, dass Beschäftige während einer Krankschreibung nicht verpflichtet sind, am Arbeitsplatz zu erscheinen.

Es könne aber Fälle geben, in denen ausnahmsweise eine solche Pflicht bestehe, sagte der Vorsitzende Richter Rüdiger Linck. Das Erscheinen des erkrankten Arbeitnehmers in der Firma müsse dann aber aus betrieblichen Gründen unverzichtbar und der Arbeitnehmer gesundheitlich dazu in der Lage sein. Auch sei es dem Arbeitgeber nicht von vornherein untersagt, mit seinem kranken Mitarbeiter in einem angemessenen Rahmen schriftlich oder telefonisch Kontakt aufzunehmen.

Damit hatte die Klage eines Krankenpflegers aus Berlin teilweise Erfolg. Er war abgemahnt worden, weil er mit Verweis auf seine Krankschreibung nicht zu drei terminierten Personalgesprächen erschienen war. Sein Arbeitgeber wollte mit ihm nach einer erneuten längeren Ausfallzeit über künftige Beschäftigungsmöglichkeiten sprechen.

Die Abmahnung erklärte das Bundesarbeitsgericht nun für unwirksam. Den Antrag auf Feststellung, dass der Kläger generell während seiner Arbeitsunfähigkeit nicht zur Teilnahme an Personalgesprächen verpflichtet sei, lehnten die Erfurter Richter aber ab.

 

Quelle Tagesschau.de

 

Näheres siehe unter BAG Aktenzeichen 10 AZR 596/159          >> hier