Auf der Homepage der Kanzlei Baumann Czichon ist ein sehr interessanter und wichtiger Beitrag zu einer Entscheidung des Kirchengerichtshofes veröffentlicht. In dieser Entscheidung ( 7.12.2020 (II-0124/30-2020) stellt der Kirchengerichtshof fest, dass in den Fällen des § 40 MVG.EKD eine Zustimmungsersetzung nur durch die Einigungsstelle möglich ist, nicht aber durch das Kirchengericht.
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Covid -19- Pflegestudie der Diakonie
Die Diakonie Deutschland hat ihre eigenen Beschäftigten befragen lassen, wie sie die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Altenpflege und in der Hospizarbeit erleben. Die Ergebnisse beruhen auf einer repräsentativen Online-Befragung der Evangelischen Arbeitsstelle midi, die im Oktober in den Hospizen […]
WeiterlesenTarifsteigerung TV DN 2021
Tarifsteigerungen im Jahr 2021 stehen an Ab dem 01. Januar 2021 tritt unter anderem die dritte Gehaltserhöhung des laufenden Tarifabschlusses aus April 2019 in Kraft. Nach 3% im Jahr 2019 und 2,6% für 2020 werden unsere Entgelttabellen nun noch einmal […]
WeiterlesenPremiere: Erstmals Streiks in Caritas-Pflegeeinrichtungen
Bundesweit erstmalig fanden am 25. und 26. November Streiks in Pflegeeinrichtungen der katholischen Caritas statt. Das meldete die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di. In Baden-Württemberg traten Beschäftigte der „Liebenau Leben im Alter gGmbH“ (LiLA), einer Tochter der Caritas-Stiftung Liebenau, in den Ausstand.
Weiterlesen§ 56 Infektionsschutzgesetz geändert
Die Diskussion um die Entschädigung bei Reisen in ein Risikogebiet hat schon zu dem letzten Lockdown stattgefunden. Bereits zu dieser Zeit hatte Herr Spahn angekündigt, eine Gesetzesänderung einzubringen.
Nun wurde der Gesetzestext an der Stelle, wo es um die Gründe geht, nicht entschädigt zu werden, ergänzt.
12 Stunden – Nein Danke
Wieder hat die Landesregierung eine Allgemeinverfügung erlassen, die es zulässt die tägliche Arbeitszeit auf 12 Stunden zu erhöhen. Betroffen sind wieder die Krankenhäuser und andere Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen befristet bis zum 31.05.2021. Ambulante Pflegedienste zählen zu den anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen. Die Arbeitszeit soll 60 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.
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