§ 56 Infektionsschutzgesetz geändert

Wie aus dem Foto zu entnehmen, geht es in § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) u.a. auch um die materiellen Folgen einer Quarantänemaßnahme.

Die Diskussion um die Entschädigung bei Reisen in ein Risikogebiet hat schon im letzten Lockdown stattgefunden. Bereits zu dieser Zeit hatte Gesundheitsminister Spahn angekündigt, eine Gesetzesänderung einzubringen.
Nun wurde der Gesetzestext an der Stelle, wo es um die Gründe geht, nicht entschädigt zu werden, ergänzt.

Im Absatz 1 des § 56 IfSG lauten nun Satz 3 und 4 wie folgt: „3Eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, oder durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können. 4Eine Reise ist im Sinne des Satzes 3 vermeidbar, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen.“

Fazit:

Offen bleibt für die Nicht-Juristen, was denn zwingende und unaufschiebbare Gründe sind. Klar ist allerdings, dass Kolleg*innen, die in ein Risikogebiet fahren, um dort Urlaub zu machen und anschließend in Quarantäne müssen keine Entschädigung für die Ausfallzeit erhalten.

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