Verdienstausfall bei Quarantäne nach Urlaubsreise?

Die Diskussionen über mögliche Quarantänezeiten nach dem Urlaub nehmen in den Einrichtungen zu. Aktuell gibt es mehrfache Veröffentlichungen, die eine Aussage zu der Fragestellung tätigen: „Wer bezahlt die Zeit nach einer Urlaubsreise, wenn ich in Quarantäne muss?“.

Welche Aussagen gibt es dazu?

  • Bisher gab es in Betrieben für Urlaubsrückkehrer*innen, die in Quarantäne müssen, zwei Aussagen. Wenn sie weiterhin von ihren Arbeitgeber*innen entlohnt werden wollten, müssten sie entweder Urlaub nehmen oder ihre Mehrarbeitsstunden als Ausgleich einsetzten. Die Alternative wäre die Freistellung vom Dienst ohne Lohnausgleich.
  • Ein Sprecher des Bundesgesundheitsministeriums sagte: „Der Arbeitnehmer muss auf Grund behördlicher Anordnung für den Zeitraum der Quarantäne zu Hause bleiben. Deshalb besteht für ihn weder die Pflicht, dafür Urlaub zu nehmen, noch muss er einen Verdienstausfall befürchten. … Jemand, der Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung. Der Staat kommt auch dann für den Verdienstausfall auf, wenn jemand in ein Gebiet reist, bei dem schon vor der Reise feststeht, dass dies ein Risikogebiet ist.“
  • Bundeskanzlerin Angela Merkel sagte nach der Videokonferenz mit Teilen der Bundesregierung und den Ministerpräsidenten: „Zeitnah werde es keine Kompensation des Verdienstausfalls für Personen geben, die nach einer vermeidbaren Reise in ein Risikogebiet in Quarantäne müssen.“

Welche gesetzliche Regelung gibt es dazu?

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) regelt in § 56 die Entschädigung des Verdienstausfalls, wenn die zuständige Behörde die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen. Es ist geregelt, dass die Entschädigung für die ersten sechs Wochen in Höhe des Verdienstausfalls gewährt wird. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes gewährt. Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Im Übrigen wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt.

Wie kann die MAV agieren?

Unsere Empfehlung ist, informiert eure Kolleg*innen und besprecht die Situation mit euren Vorständen und Personalleitungen. Gut wäre es, ein gemeinsames Rundschreiben zu veröffentlichen.
Und – nicht zu vergessen – ein wohlwollender Umgang mit den Kolleg*innen in der Zeit des Personalmangels, wäre angebracht. Das heißt konkret, dass Arbeitgeber*innen ihrer Verantwortung nachkommen und den Lohn auch in der Quarantänezeit auszuzahlen und sich den Verdienstausfall erstatten zu lassen.

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