Auf der Homepage der Kanzlei Baumann Czichon ist ein sehr interessanter und wichtiger Beitrag zu einer Entscheidung des Kirchengerichtshofes veröffentlicht. In dieser Entscheidung ( 7.12.2020 (II-0124/30-2020) stellt der Kirchengerichtshof fest, dass in den Fällen des § 40 MVG.EKD eine Zustimmungsersetzung nur durch die Einigungsstelle möglich ist, nicht aber durch das Kirchengericht.
Des weiteren wurde in der gleichen Entscheidung eine klärende Aussage über die abschließende Zustimmungsverweigerungsbegründung getroffen. Diese ergibt sich aus der Logik: da für alle strittigen Anträge gem. § 40 MVG.EKD die Einigungsstelle zuständig ist, kann die Begründung der MAV zur Zustimmungsverweigerung nicht abschließend sein.
Fazit
Der ag-mav Vorstand begrüßt die Entscheidung des Kirchengerichtshofes. Endlich etwas Licht in dem Nebel des Gesetzestextes zu § 36 a MVG.EKD. Damit müsste jetzt für jede Arbeitgeber*in in der Diakonie geklärt sein, dass es kein Wahlrecht zwischen Kirchengericht und Einigungsstelle gibt. Jetzt wird es nur noch schwierig sein, die Einigungsstelle zu besetzten, da die materielle Vergütung der Vorsitzenden und Beisitzenden so gering ist, wie schon oft bemängelt und berichtet. Allerdings erhöht sich jetzt womöglich der Handlungsdruck, denn jede verweigerte Zustimmung zum Dienstplan, zu Gesundheitsschutzmaßnahmen, zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und zu jeder Dienstplanänderung bedeutet , dass die Einigungsstelle angerufen werden muss. Die Maßnahme auch erst dann umgesetzt werden kann, wenn die Einigungsstelle eine Entscheidung getroffen hat.
Hier der Link zu dem Beitrag: KGH.EKD KLÄRT WICHTIGE FRAGEN ZUR EINIGUNGSSTELLE
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