Pflicht zum Test
In der aktuellen Niedersächsischen Corona- Verordnung ist in § 14 folgender Absatz 2 aufgenommen worden:
Beschäftigte in Heimen für ältere oder pflegebedürftige Menschen nach § 2
Abs. 2 NuWG und unterstützenden Wohnformen für ältere oder pflegebedürfte
Menschen nach § 2 Abs. 3 und 4 NuWG sowie in ambulanten Pflegeeinrichtungen nach § 71 Abs. 1 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs und in diesen eingesetzte Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, Praktikanteninnen und Praktikanten, ehrenamtlich Tätige, Bundesfreiwilligendienstleistende und Freiwilligendienstleistende haben an zwei Tagen in der Woche, an welchen sie in den Einrichtungen oder für die ambulanten Pflegedienste tätig sind, einen PoC-Antigen-Schnelltest auf das CoronaVirus SARS-CoV-2 durchführen zu lassen.Das Testergebnis ist der Leitung oder einer von der Leitung beauftragten beschäftigen Person vorzulegen.
Der Dienst darf bei einem positiven Testergebnis nicht verrichtet werden, solange eine Überprüfung des Ergebnisses nicht abgeschlossen ist und das Gesundheitsamt im Falle eines positiven Befundes nicht eine weitere Beschäftigung gebilligt hat.
Die Leitung oder die von ihr beauftragten beschäftigten Personen sollen die Tests durchführen.
Der Test muss die jeweils geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen.
Niedersächsische Corona-Verordnung, Stand 15.12.2020
Was ist für die MAV zu tun?
Die Umsetzung der Testung im Betrieb ist gem. § 40 b) MVG.EKD mitbestimmungspflichtig. Da es eine gesetzliche Anordnung ist, die Tests durchzuführen, kann die MAV dem nicht widersprechen. Bei der Frage, wie die Testung im Betrieb umgesetzt wird, hat die MAV jedoch volle Mitbestimmung!
Dabei ist es uns wichtig, folgende Punkte zu klären:
- Wer ist für die Durchführung der Testung verantwortlich?
- Wo finden die Tests statt?
- Sind die Tester*innen ausreichend geschult?
- Wie viele führen die Tests durch?
- Gibt es eine Gefährdungsbeurteilung?
- Gibt es geignete Räumlichkeiten?
- Gehen die Tester*innen in Arbeitsbereiche vor Ort?
- Wie wird mit Kolleg*innen verfahren, die sich nicht testen lassen wollen?
Neben diesen Fragen geht es natürlich auch um das Thema Arbeitszeit. Der Testvorgang bedeutet auch, dass es zu einer Arbeitsverdichtung kommen wird. Sowohl für die Personen, die die Tests durchführen als auch für die zu Testenden. Diese Situation sollte ausführlich mit der Geschäftsleitung geklärt werden.
Der Vorstand der ag-mav vermutetet, dass die Arbeitgeberin niemanden zwingen kann sich testen zu lassen, jedoch kann eine Verweigerung des Tests bedeuten, nicht einsetzbar zu sein.
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