Mindestlohnanspruch bei Bereitschaftsdienst in häuslicher Pflege

Das Bundesarbeitsgericht (BAG): Gesetzlicher Mindestlohn für entsandte ausländische Betreuungskräfte in Privathaushalten

Aus der Pressemitteilung des BAG ist zu entnehmen: „Nach Deutschland in einen Privathaushalt entsandte ausländische Betreuungskräfte haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn für geleistete Arbeitsstunden. Dazu gehört auch Bereitschaftsdienst. Ein solcher kann darin bestehen, dass die Betreuungskraft im Haushalt der zu betreuenden Person wohnen muss und grundsätzlich verpflichtet ist, zu allen Tag- und Nachtstunden bei Bedarf Arbeit zu leisten.“

Zu den Umständen

Die Klägerin ist bulgarische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Bulgarien. Sie war seit April 2015 bei der Beklagten, einem Unternehmen mit Sitz in Bulgarien, als Sozialassistentin beschäftigt. In dem in bulgarischer Sprache abgefassten Arbeitsvertrag ist eine Arbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich vereinbart, wobei Samstag und Sonntag arbeitsfrei sein sollten. Die Klägerin wurde nach Berlin entsandt und arbeitete gegen eine Nettovergütung von 950,00 Euro monatlich im Haushalt der über 90-jährigen zu betreuenden Person, bei der sie auch ein Zimmer bewohnte. Ihre Aufgaben umfassten neben Haushaltstätigkeiten (wie Einkaufen, Kochen, Putzen etc.) eine „Grundversorgung“ (wie Hilfe bei der Hygiene, beim Ankleiden etc.) und soziale Aufgaben (zB Gesellschaft leisten, Ansprache, gemeinsame Interessenverfolgung). Der Einsatz der Klägerin erfolgte auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags, in dem sich die Beklagte gegenüber der zu betreuenden Person verpflichtete, die aufgeführten Betreuungsleistungen durch ihre Mitarbeiter in deren Haushalt zu erbringen.

Stimmen dazu

Schon seid langer Zeit werden dies Arbeitsverhältnisse kritisch betrachtet. Die Gewerkschaft Verdi, deren Mitglied die Klägerin ist, sowie die Bundestagsfraktion der Linken sprachen von teilweise ausbeuterischen Zuständen.

„So nachvollziehbar die Entscheidung auch ist. Das Urteil löst einen Tsunami aus für alle, die daheim auf die Unterstützung ausländischer Pflegekräfte angewiesen sind“, erklärte Eugen Brysch, Vorstand bei der Deutschen Stiftung Patientenschutz in Dortmund. Er sagt auch: „Hätten wir die ausländischen Pflegekräfte nicht, wäre die häusliche Pflege schon zusammengebrochen“.

Aus der Pressemitteilung von ver.di ist zu entnehmen: “ Die politisch Verantwortlichen müssen daraus umgehend Konsequenzen ziehen. Pflegebedürftige Menschen und ihre Familien brauchen Alternativen zur dieser illegalen Praxis. Es beschämend, dass in unserem Land viele pflegebedürftige Menschen auf eine sogenannte 24-Stunden-Pflege zurückgreifen müssen, weil das offizielle System keine ausreichende Unterstützung bietet.“

Fazit

Wer ist nicht schon mal auf die Idee gekommen seine Eltern in ihrer häuslichen Umgebung rund um pflegen zu lassen. Das wünschen sich doch wirklich sehr viele. Und dennoch müssen natürlich die Pflegekräfte dafür eine tarifliche Entlohnung enthalten und nicht in Verhältnissen einer modernen Form der Sklaverei schuften, ohne Privatleben, immer abrufbar und weit weg von ihrer eigenen Familie. Hoffentlich trägt das Urteil des BAG dazu bei, dass neue gute Ideen entwickelt werden, um den Wunsch der heimischen Rundumpflege und die Einhaltung gesetzlicher und tariflicher Bestimmung in Einklang gebracht werden können.

Bildrechte:

  • BAG Schild: © BAG
  • Frau mit Rollstuhl: ag-mav.de