Das BAG hat in einem Urteil aus dem letzten Jahr entschieden, dass dem Betriebsrat bei einer auf einer Hinausschiebensvereinbarung nach § 41 Satz 3 SGB VI beruhenden Weiterbeschäftigung einer Arbeitnehmer:in über die tarifliche Altersgrenze des § 19 Abs. 1 Buchst. a TV-N hinaus ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu steht. Denn die Weiterbeschäftigung einer Arbeitnehmer:in über eine auf das Arbeitsverhältnis anwendbare tarifliche Altersgrenze hinaus ist ebenfalls eine mit der nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitbestimmungspflichtigen Einstellung. Die Interessen der schon im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer:innen sind – ebenso wie bei der Weiterbeschäftigung einer Arbeitnehmer:in über das Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses hinaus – berührt, wenn eine Arbeitnehmer:in über die tarifliche Altersgrenze hinaus im Betrieb verbleibt. Die Weiterbeschäftigung einer Arbeitnehmer:in über eine tarifliche Altersgrenze hinaus kann Zustimmungsverweigerungsgründe auslösen.
Im MVG-EKD ist die Mitbestimmung bei der Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus im eigenen Mitbestimmungstatbestand in § 42 h geregelt. Falls es Arbeitgeber:innen geben sollte, die sich nicht an das Verfahren halten finden sich in diesem Urteil Argumentationshilfen für die Interessenvertretung.