Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Nachweis kann nicht mit Zwangsgeld durchgesetzt werden

Der 14. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes hat mit Beschluss vom 22.06.2022 eine Entscheidung getroffen, die für die Beratung von Kolleginnen und Kollegen in den Einrichtungen von Interesse sein könnte.

Impfpflicht und ihre Durchsetzung

Inhaltlich ging es im vorliegenden Verfahren, welches in erster Instanz beim Verwaltungsgericht Hannover anhängig war, um die Frage, ob das Gesundheitsamt die Erbringung eines Impfnachweises einer Mitarbeiterin, die unter den Geltungsbereich der einrichtungsbezogenen Impfpflicht fällt, per Zwangsgeld erzwingen kann.

Der zuständige Landkreis Diepholz hatte unter Androhung eines Zwangsgeldes eine Frist zur Erbringung eines Impfnachweises gesetzt. Gegen das angedrohte Zwangsgeld wehrte sich die Mitarbeiterin mit einem Eilantrag.

„Impfpflicht“ ist eben keine Impfpflicht

In der Urteilsbegründung führte das Oberverwaltungsgericht unter anderem aus, dass die umgangssprachlich „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ genannte Nachweispflicht eben keine Verpflichtung zur Impfung enthält und eine Impfung somit auch nicht über Zwangsmaßnahmen (wie das Zwangsgeld) durchsetzbar ist. Vielmehr enthalten die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes die Wahlmöglichkeit zwischen Impfung und der Aufgabe der beruflichen Tätigkeit.

Die ganze Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichtes ist unter diesem Link abrufbar.