COVID–19 > Anerkennung als Berufskrankheit

Mehr als 152.000 Verdachtsfälle mit Bezug auf COVID-19 in 2021

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) veröffentlichte die vorläufigen Zahlen zum Versicherungsgeschehen in 2021. Der Spitzenverband der Unfallversicherungen hatte die Angaben der einzelnen Träger gebündelt und ausgewertet.

Den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen wurden im letzten Jahr insgesamt mehr als 226.000 Verdachtsanzeigen auf eine Berufskrankheit gemeldet. Bei etwa 152.000 Verdachtsfällen lagen Erkrankung im Zusammenhang mit COVID–19 vor.

Anerkannt als Berufskrankheit wurden davon insgesamt rund 123.00 Meldungen, bei ca. 100.000 Fällen wurde die Anerkennung auf eine Corona – Infektion zurückgeführt. Damit ist COVID–19 die häufigste anerkannte Berufskrankheit in 2020.

Die Fallzahl der Meldungen lag in 2021 doppelt so hoch als in 2020 und in mehr als dreifach so vielen Fällen (als im Vorjahr) wurde eine Berufserkrankung anerkannt.

Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrt (BGW) gab hierzu eine Pressemitteilung bekannt.

Anerkennung einer SARS-CoV-2 Infektion als Berufskrankheit

Die Anerkennung einer COVID–19 Erkrankung als Berufskrankheit, nach der Berufskrankheitsliste Nr. 3101 „Infektionskrankheiten“, setzt voraus:

  • Dass die erkrankte Person im Gesundheitsdienst, der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig war oder durch eine andere Tätigkeit in ähnlichem Maße infektionsgefährdet war.
  • Die erkrankte Person hatte im Rahmen der beruflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen Kontakt mit Personen, die mit SARS-CoV-2 infiziert waren.
  • Die erkrankte Person hat darüber hinaus relevante Krankheitserscheinungen wie Fieber oder Husten.
  • Es liegt ein positiver PCR-Test für die erkrankte Person vor.
  • Erfolgt eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infolge einer Beschäftigung außerhalb dieser Tätigkeitsbereiche bzw. in Bereichen mit nachweislich geringerer Gefährdung, kann die Erkrankung einen Arbeitsunfall darstellen. Dies gilt auch, wenn die Infektion auf dem Weg zur oder von der Arbeit erfolgt ist (Wegeunfall).

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) empfiehlt hierzu: „Wer sich bei der Arbeit oder auf dem Weg dorthin mit dem Coronavirus infiziert, sollte das unbedingt seinem Arbeitgeber melden. Wenn der sich weigert, die Unfallanzeige entgegen zu nehmen, dann kann man sich auch selbst an den zuständigen Unfallversicherungsträger wenden. Es gilt: Nicht abwimmeln lassen, denn die gesetzliche Unfallversicherung bietet bei Arbeitsunfällen optimale Leistungen, die über die der gesetzlichen Krankenkassen hinausgehen. Und im Falle einer dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit besteht Anspruch auf eine Unfallrente.“

Die Meldung des Verdachts wird in Berufen des Gesundheitswesens der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrt (BGW) gemeldet, welche jeden Einzelfall prüft.

Weitere Informationen zu COVID–19 als Berufskrankheit sind sowohl auf der Seite der DGUV als auch auf der Seite der Gewerkschaft ver.di zu finden.

Ebenfalls gibt ein gemeinsames Merkblatt der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und der Deutschen Vereinigung für Intensivmedizin (DIVI) weitere Auskünfte. Die Broschüre kann als PDF heruntergeladen werden:

>> COVID–19 als Berufskrankheit – Informationen für Beschäftigte im Gesundheitswesen

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  • Covid-19: ag-mav / DGUV