Diakonische Arbeitgeber dürfen lt. einer epd-Meldung nicht einseitig eine eigene Vergütungsordnung festlegen. Sie müssen diese vielmehr über den sogenannten Dritten Weg durch Arbeitsrechtsregelungen oder auf dem Zweiten Weg über kirchliche Tarifverträge im Konsens mit der Arbeitnehmerseite vereinbaren, entschied der Kirchengerichtshof (KGH) der Evangelischen Kirche in Deutschland in Hannover in einem aktuell veröffentlichten Beschluss. Die Hannoveraner Richter gaben damit der Mitarbeitervertretung (MAV) einer Einrichtung des Diakonischen Werks Schleswig-Holstein der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland recht.
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