Die Unterschreitung der gesetzlichen Mindestpersonalgrenzen in psychiatrischen und psychosomatischen Kliniken ab 2026 darf sanktioniert werden. Dies urteilte das Bundessozialgericht im Dezember 2024.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), das oberste Beschlussgremium der Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen, legt die Personaluntergrenzen zur Sicherung der Behandlungsqualität in psychiatrischen und psychosomatischen Kliniken fest.
Der G-BA erhebt selbst Daten aus den Krankenhäusern und Kliniken, zur regelmäßigen Optimierung der Personaluntergrenzen. Das Gremium hat für verschiedene Behandlungsbereiche und Berufsgruppen Minutenwerte pro Patient:innen und Woche festgelegt, aus denen sich die Mindestpersonalbesetzung für jede Einrichtung errechnen lässt. Wird diese Untergrenze der Personalbesetzung unterschritten, werden Sanktionen folgen. Im Jahr 2026 müssen die Mindestvorgaben zunächst zu 90 Prozent, ab 2027 zu 95 Prozent und ab 2029 vollständig erfüllt sein.
Krankenhausträger klagen gegen die Sanktionierung
Die aktuellen gesetzliche Vorgaben wurden in den letzten Jahren mehrfach überarbeitet und der Personalentwicklung angepasst. So wurde der Beginn der Sanktionierung mehrmals verschoben und die Höhe der Vergütungsabschläge wurde herabgesetzt.
Trotz dieser Veränderungen reichten sechs Krankenhausträger gegen die gesetzlichen Vorgaben Klage ein. Sie begründeten dies damit, dass sie, die dort festgelegten Mindeststandards schlicht nicht erfüllen können, weil sie wegen des Fachkräftemangels kein Personal fänden.
Die Urteile des Bundessozialgerichts
Das Bundessozialgericht bestätigte in mehreren Grundsatzurteilen am 19. Dezember 2024, dass das Vorgehen des G–BA rechtmäßig ist und die gesetzlichen Richtlinien angewendet werden müssen.
Das schrittweise Vorgehen des G-BA bei der Festlegung der Personaluntergrenzen und die geplanten Sanktionen entsprechen den gesetzlichen Vorgaben und stellen kein „Leistungserbringungsverbot“ dar, erklärten die obersten Sozialrichter. Die geplanten Vergütungsabschläge werden erst nach einer Übergangszeit ab 2026 greifen. Die Einkommenseinbußen sind moderat und verhältnismäßig. Die psychiatrischen und psychosomatischen Kliniken haben ausreichend Zeit, sich auf die Mindestpersonalgrenzen einzustellen.
Nach der Einschätzung von Experten ist es unumstritten, dass in der Psychiatrie und der Psychosomatik mehr Personal zu besseren Therapieerfolgen führt. Die Berechnung der Untergrenzen des G-BA würde sogar ehr zu niedrig angesetzt sein.
Für die Krankenhäuser bedeutet dies Urteil, dass sie die Sanktionen in Kauf nehmen müssen und die Arbeitsbedingungen so zu verbessern haben, dass mehr therapeutisches Personal gewonnen werden kann. Eine wirkliche Umsetzung würde eine Verbesserung der Arbeitsqualität für vorhandenes sowie zukünftiges Personal bedeuten.
Inwieweit die BSG-Urteile auch Auswirkungen auf die Personaluntergrenzen in nichtpsychiatrischen Kliniken haben, ist unklar. Im Juli 2025 wollen die obersten Sozialrichter über die für alle Kliniken geltenden „Pflegepersonal-Untergrenzen-Verordnung“ des Bundesgesundheitsministeriums entscheiden.