Bundesarbeitsgericht urteilt zu Mehrarbeitszuschlägen für Teilzeitbeschäftigte

Am 26. November 2025 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) sich zu tarifvertraglichen Mehrarbeitszuschlägen für Teilzeitbeschäftigte geäußert und damit ein Urteil des Landesarbeitsgerichtes Nürnberg aus dem Jahr 2022 revidiert. Dieses wird nun erneut über die Höhe des Anspruchs auf Mehrarbeitszuschläge entscheiden müssen. Dass der Anspruch jedoch besteht, ist nun durch das BAG geklärt.

Gleiche Grenzen für Voll- und Teilzeitbeschäftigte sind diskriminierend

Im konkreten Fall ging es um einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer im Einzelhandel, der über seine vertragliche Wochenarbeitszeit von 30,8 Stunden hinaus beschäftigt wurde und für einen Teil der Mehrstunden die tarifvertraglichen Mehrarbeitszuschläge beansprucht hatte.

Der angewandte Tarifvertrag regelt für Vollzeitbeschäftigte eine Wochenarbeitszeit von 37,5 Stunden und sah Mehrarbeitszuschläge nur dann vor, wenn mehr als 40 Wochenstunden gearbeitet wurden. Dagegen wandte sich der Kläger, da er sich durch diese Regelung als Teilzeitbeschäftigter diskriminiert sah. Das Bundesarbeitsgericht folgte dieser Auffassung.

Eine tarifvertragliche Bestimmung, nach der Mehrarbeitszuschläge unabhängig von der individuellen Arbeitszeit ab der 41. Wochenstunde zu zahlen sind, verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter (§ 4 Abs. 1 TzBfG). Die Benachteiligung kann für die Vergangenheit nur dadurch beseitigt werden, dass die Grenze für die Gewährung von Mehrarbeitszuschlägen bei Teilzeitbeschäftigten im Verhältnis ihrer individuellen Wochenarbeitszeit zur Wochenarbeitszeit Vollzeitbeschäftigter abgesenkt wird. Teilzeitbeschäftigten steht unter dieser Voraussetzung ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge zu, ohne dass den Tarifvertragsparteien zuvor die Möglichkeit zur Korrektur ihrer diskriminierenden Regelung einzuräumen ist.“ (Pressemitteilung Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. November 2025 – 5 AZR 118/23)

Urteil mit Relevanz auch in der niedersächsischen Diakonie

Auch im Bereich der niedersächsischen Diakonie wird dieses Urteil relevant. Das Thema der Überstundenzuschläge für Teilzeitbeschäftigte war in den Tarifrunden zum Tarifvertrag Diakonie Niedersachsen schon mehrfach präsent. Die Arbeitgeber haben sich bisher nicht dazu durchringen können, die Anspruchsgrenzen anteilig des Teilzeitfaktors umzusetzen. Das Urteil gibt hier nun entscheidende Hinweise, wie eine Zuschlagsregelung diskriminierungsfrei gestaltet werden kann. Es bleibt abzuwarten, wann sich hier in der Praxis eine veränderte Handhabung einstellt.