Vormals Pflegekompetenzgesetz – jetzt BEEP

Am 1. Januar 2026 ist das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, kurz BEEP, in Kraft getreten. Das BEEP löst das bisherige Pflegekompetenzgesetz ab.

Durch das Gesetz werden Pflegefachkräften mehr Verantwortung, mehr Befugnisse sowie Kompetenzen übertragen. Zudem soll das Gesetz die Dokumentationspflichten und Qualitätsprüfungen vereinfachen und reduzieren. Die Länder sollen mehr Einfluss auf die Pflegeinfrastruktur nehmen können, die Möglichkeiten für die Versorgungsform „stambulant“ sollen geschaffen und Vergütungsverhandlungen vereinfacht werden. Das Angebot an digitalen Pflegeanwendungen soll ausgeweitet und in der Praxis genutzt werden.

An das Gesetz angeschossen ist ein Sparpaket zu Einsparungen bei der Krankenhausvergütung. Diesbezüglich konnte des Gesetzt erst nach dem Einsatz eines Vermittlungsausschusses durch den Bundestag verabschiedet werden. Die Einigung erfolgte durch die Aussetzung der Meistbegünstigungsklausel für das Jahr 2026 und eine Anhebung des Basisfallwerts für das Jahr 2027. So sollen negative Folgen für die Finanzierung der Krankenhäuser in den darauffolgenden Jahren ausgeschlossen werden.

Die wichtigsten Veränderungen für Pflegefachkräfte zusammengefasst

  • Heilkundeausübung: Durch den neuen §15a SGB V („Behandlung durch Pflegefachpersonen“) wird Pflegefachpersonen erlaubt, bestimmte bislang ärztliche Leistungen eigenverantwortlich und auf Basis einer pflegerischen Diagnosestellung zu erbringen.
  • Neuer § 73d SGB V: Er ermöglicht die eigenverantwortliche Erbringung bestimmter Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung, einschließlich der Verordnung häuslicher Krankenpflege.
  • Neuer § 112a SGB V: Auch im Krankenhaus wird die eigenverantwortliche Erbringung definierter heilkundlicher Leistungen durch Pflegefachpersonen ermöglicht – orientiert an den Leistungen nach § 73d SGB V. 
  • Anpassungen im Pflegeberufegesetz: Durch Änderungen in §§ 4a und 14a PflBG sowie in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung werden die neuen Kompetenzen verbindlich in Ausbildung und Qualifizierung verankert. 
  • Modellvorhaben nach § 64d SGB V: Die bestehenden Module zur Kompetenzerweiterung – aktuell Diabetes mellitus, chronische Wunde und Demenz – werden in die Regelversorgung überführt. Weitere Module müssen folgen, um die Heilkundeausübung durch entsprechend qualifizierte Pflegefachpersonen weiter auszubauen.
  • Pflegehilfsmittelverordnung: Pflegefachpersonen in ambulanten Pflegediensten und der Langzeitpflege können künftig Hilfsmittel selbständig empfehlen und quasi verordnen, hierfür werden durch die GKV entsprechende Richtlinien erstellt.
  • Pflegerische Prävention: Gesetzliche Verankerung der aktiven Präventionsempfehlungen für die häusliche Pflege. Sowohl nach dem SGB XI als auch im Rahmen der Primärprävention nach §20 SGB V.
  • Pflege-Atteste: Pflegefachkräfte können bei Pflegegrad 4 und 5 Pflegezeitanträge eigenständig bescheinigen.

Zur Umsetzung sind bereits bestehende Regelungen und Richtlinien anzupassen sowie neue Leitfäden zu erstellen. Es bleibt zu hoffen, dass sich die gesetzlichen Veränderungen wirklich positiv auf den Arbeitsalltag, die Beschäftigten und insbesondere auf die Pflegefachkräfte auswirken werden.