Im Fall des gekündigten Braunschweiger Domkantors Gerd-Peter Münden hat nun das Arbeitsgericht Braunschweig über die Kündigungsschutzklage entschieden. Die Kündigung sei demnach nicht rechtmäßig gewesen und wurde vom Arbeitsgericht für unwirksam erklärt.
Domkantor dachte über Leihmutterschaft nach
Die Braunschweigische Landeskirche hatte dem Domkantor im März die außerordentliche Kündigung ausgesprochen (wir berichteten), da dieser gemeinsam mit einem Ehemann über die Inanspruchnahme einer Leihmutterschaft nachdachte. Dies war innerhalb der Kirche und der von Münden geleiteten Domsingschule öffentlich geworden, woran die Landeskirche laut dem Urteil des Arbeitsgerichtes einen erheblichen Eigenanteil hatte.
Arbeitsgericht sieht Loyalitätspflichten nicht verletzt
Das Arbeitsgericht sieht in seiner Urteilsbegründung keinen direkten Verstoß gegen die Loyalitätspflichten. Auch in der Abwägung der Interessen der Parteien im Einzelfall würde das Interesse der Landeskirche nicht überwiegen. Der reine Abwägungsprozess zur Leihmutterschaft rechtfertige keine Kündigung. Damit stellt das Arbeitsgericht klar, dass alleine aufgrund des Gedankens noch keine Kündigung erfolgen können. Die fragliche und von der Landeskirche verurteilte Tatsache sei noch gar nicht eingetreten.
Die Landeskirche hat indes angekündigt, Berufung gegen das Urteil vor dem Landesarbeitsgericht Hannover einzulegen. Bis der Fall juristisch abgeschlossen ist, wird Münden von der Landeskirche die Differenz von seinem ehemaligen zu seinem jetzigen Verdienst gezahlt. Im Gegenzug verzichtet Münden während des Verfahrens darauf, als Domkantor beschäftigt zu werden. Ihn wieder zu beschäftigen war der Landeskirche eigentlich vom Arbeitsgericht aufgegeben worden. Aktuell arbeitet Münden an einem Gymnasium als Musiklehrer.