Die Inflationsausgleichsprämie

Bundestag und Bundesrat haben mit dem „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ die Grundlage dafür gelegt, dass Arbeitgeber:innen ihren Arbeitnehmer:innen eine steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsausgleichsprämie auszahlen können.

Bis zu 3.000 € – bis 31.12.2024

Das Gesetz tritt rückwirkend zum 01. Oktober 2022 in Kraft und ermöglicht eine steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsprämie bis zur Höhe von 3000€ auszuzahlen.

Dabei ist die Auszahlung in einem langen Zeitraum bis zum 31.12.2024 möglich und kann auch auf mehrere Teilbeträge aufgeteilt werden. Wichtig ist, dass die Prämie eindeutig als Inflationsausgleich auf der Gehaltsabrechnung deklariert sein muss und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gezahlt wird. Die fixe Idee einiger findiger Arbeitgeber:innen, die Jahressonderzahlungen als Inflationsprämien zu zahlen und damit von den Abgaben zu befreien, ist damit nicht nur ethisch bedenklich, sondern rechtlich schlicht unzulässig.

Handlungsfeld für die Mitarbeitervertretung

Die Zahlung der Prämie ist für Arbeitgeber:innen optional, es gibt keinerlei Verpflichtung überhaupt eine Prämie auszuzahlen. Dennoch hat die Bundesregierung den Weg zu einer entsprechenden Prämie frei gemacht und die Zahlung erleichtert. Die Mitarbeitervertretung sollte es sich also zum Anlass nehmen, Arbeitgeber:innen auf eine eventuelle Prämienzahlung anzusprechen und die Möglichkeit auch offensiv im Betrieb zu kommunizieren. Schließlich sind nicht nur die Betriebe durch die Inflation belastet, sondern im besonderen Maß auch die Arbeitnehmer:innen, für die ein:e Arbeitgeber:in auch eine gewisse soziale Verantwortung trägt.

Hilfreich kann es dazu sein, die wirtschaftliche Lage des eigenen Unternehmens gut einschätzen zu können. Mitarbeitervertretungen, die wissen, wo im Unternehmen „Geld herumliegt“ oder vielleicht wenig sinnvoll ausgegeben wird, werden bessere Argumente für die Zahlung einer Prämie an der Hand haben.