Seit dem 01. April 2024 dürfen Erwachsene in Deutschland legal Cannabis konsumieren. Dies ebnet den Weg für die Fragestellung, wie es mit dem Cannabiskonsum oder der Beeinflussung durch Cannabis am Arbeitsplatz aussieht? Die Unfallkasse und Berufsgenossenschaft haben dazu eine klare Haltung.
Cannabis und Arbeit vertragen sich nicht
Sowohl die Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienste und Wohlfahrtspflege (BGW) als auch die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) sagen: Cannabis sollte am Arbeitsplatz nichts zu suchen haben. Zwar existiere im Arbeitsschutzrecht kein ausdrückliches Rauschmittelverbot, jedoch müssen sich Arbeitnehmer:innen so verhalten, dass sie selbst und Dritte nicht gefährdet werden. Bei einer Beeinflussung durch Cannabis sei eine Gefährdung – analog zum Beispiel zur Betrachtungsweise von Alkoholbeeinflussung – durchaus wahrscheinlich.
„Der rechtliche Rahmen für Beschäftigte und Arbeitgebende ist in der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) eindeutig geregelt: Demnach dürfen Beschäftigte sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können (§ 15 Abs. 2). Gleichzeitig dürfen Unternehmer Personen, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, nicht beschäftigen (§ 7 Abs. 2).„
Quelle: Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienste und Wohlfahrtspflege
Empfohlen wird daher, den Konsum von Cannabis und die Beeinflussung dadurch am Arbeitsplatz arbeitgeberseitig zu untersagen und gleichzeitig suchtpräventive Maßnahmen im Betrieb zu etablieren.
Dienstvereinbarungen prüfen
Die Mitarbeitervertretungen sollten daher prüfen, ob gegebenenfalls bestehende Dienstvereinbarungen zur Suchtprävention angepasst werden müssen. Es empfiehlt sich, Cannabis analog zu anderen Suchtmitteln in die Vereinbarungen aufzunehmen und auch dafür Handlungsoptionen und Zuständigkeiten zu definieren.