Neue Arbeitsschutzverordnung

Neue Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu
SARS-CoV-2- (Corona-ArbSchV)

Die neue Verordnung, die am Freitag, 22.01.2021 verkündet wird und dann fünf Tage, 27.01.2021, nach der Verkündung in Kraft treten wird, ist befristet bis zum 15.03.2021. Inhaltlich hat diese neue Verordnung zwei Schwerpunkte:

  • Maßnahmen zur Kontaktreduktion im Betrieb
  • Mund-Nasen-Schutz

Was wurde neu geregelt?

Diese Vorschrift regelt die Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes mit Hinblick auf die nach dieser Verordnung zu treffenden Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes.

Maßnahmen zur Kontaktreduktion im Betrieb

Zum Schutz der Beschäftigten sind zeitlich befristet zusätzliche besondere Arbeitsschutzmaßnahmen geboten. Dazu gehören unter anderem die Pflicht, soweit dies nach den betrieblichen Gegebenheiten möglich ist, Home-Office anzubieten und betriebsbedingte Personenkontakte durch geringere Raumbelegung zu reduzieren. Ferner sieht die Verordnung die Einteilung der Belegschaft, bei mehr als 10 Beschäftigten, in möglichst kleine örtlich beziehungsweise zeitlich voneinander getrennt arbeitende feste Arbeitsgruppen vor.

Mund- Nasen- Schutz

Die Verordnung verpflichtet die Arbeitgeber*in, die Beschäftigten mit normiertem Mund-Nasen-Schutz beziehungsweise FFP-2-Masken oder gleichwertiger persönlicher Schutzausrüstung zum Atemschutz auszustatten.

Was bedeutet das in der praktischen Umsetzung?

Betriebsbedingte Zusammenkünfte wie Besprechungen sind auf das absolute betriebsnotwendige Maß zu beschränken. Kann dies nicht oder nur zum Teil umgesetzt werden, sind auf Grund des hohen Infektionsrisikos weitere Schutzmaßnahmen erforderlich. Insbesondere die Installation von Abtrennungen, vorzugsweise aus transparentem Material, um die Atembereiche der Personen zu trennen. Zusätzlich soll durch intensives und fachgerechtes Lüften eine Verringerung der Konzentration ausgeschiedener Viren bewirkt und damit das Infektionsrisiko in Räumen gesenkt werden.

Die Regelung verpflichtet Arbeitgeber bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten das Arbeiten im Homeoffice zu ermöglichen. Nur wenn zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen, kann von einer Verlagerung dieser Tätigkeiten abgesehen werden. Für die Beschäftigten besteht keine Verpflichtung zur Annahme und Umsetzung des Angebots.
Liegen betriebliche Gründe dafür vor, dass die Homeoffice-Maßnahme nicht umgesetzt werden kann, so muss der Arbeitgeber nach § 22 Absatz 1 ArbSchG auf Verlangen der zuständigen Behörde diese Gründe darlegen. Ein subjektives Klagerecht von Beschäftigten ist, wie im Arbeitsschutzrecht üblich, damit nicht verbunden. Die Arbeitsschutzbehörden der Länder sowie die Unfallversicherungsträger kontrollieren die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben. Beschäftigte und Arbeitgeber können sich bei Problemfällen an diese wenden.

Ein gleichzeitiger, nicht nur kurzzeitiger Aufenthalt von mehreren Personen in einem Raum, ist möglichst zu vermeiden. Die festgelegte Angabe zur Mindestfläche ( 10 qm2 )pro Person dient der Kontaktreduzierung. Sie orientiert sich an den Angaben für Verkaufsflächen pro Person im Groß- und Einzelhandel, die im Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 25. November 2020 festgelegt wurden.

Als weitere Maßnahme wird zur Kontaktreduzierung die Bildung fester Arbeitsgruppen, die dauerhaft zusammenarbeiten und im erweiterten betrieblichen Kontext eine feste Kontaktgruppe bilden, etwa im Rahmen von Arbeitspausen, eingeführt. Zur wirksamen Kontaktreduzierung sind zwischen den festen Arbeitsgruppen die betriebsbedingten Kontakte zu anderen Beschäftigten außerhalb der zugeordneten Arbeitsgruppe auf ein Minimum zu reduzieren. Die Bildung von festen Arbeitsgruppen erleichtert zudem weitere organisatorische Maßnahmen, etwa die zeitliche Entzerrung von betrieblichen Abläufen, zum Beispiel Arbeitspausen und die sich hierdurch ergebende Vermeidung von Menschenan-sammlungen in Gemeinschaftsräumen. Die Bildung von festen Arbeitsgruppen wird ab einer Beschäftigtenanzahl von zehn Beschäftigten verpflichtend. Feste Arbeitsgruppen können mit Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Betriebs auch für den Fall eines Infektionseintrags festgelegt werden. Eine Änderung der Zusammensetzung dieser Gruppen ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Die Bestimmung zum zeitversetzten Arbeiten dient der weiteren Reduzierung von Personenkontakten im Betriebsablauf, insbesondere durch zeitliche Entzerrung bei der Nutzung von Kantinen, Pausenräumen, Umkleideräumen sowie der Vermeidung von Warteschlangen bei Arbeitsbeginn und Arbeitsende.

Bei Tätigkeiten, bei denen keine technischen oder organisatorischen Schutzmaßnahmen (geringere Raumbelegung, Abstandsregelung, Trennwände) möglich sind, bei körperlich anstrengende Tätigkeiten oder bei denen aufgrund der Umgebungsbedingungen lautes Sprechen erforderlich ist und in der Folge verstärkt eventuell virenbelastete Aerosole ausgeschieden werden, sind medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz) zur Verfügung zu stellen. Mund-Nasen-Schutz (MNS) ist ein Einmalprodukt und muss regelmäßig gewechselt werden. Er darf maximal für die Dauer eine Arbeitsschicht getragen werden. Zusätzlich muss ein MNS bei Kontamination oder Durchfeuchtung gewechselt werden.
Alternativ kann höherwertiger Atemschutz, zum Beispiel FFP2-Atemschutzmasken oder gleichwertige Atemschutzmasken, zur Verfügung gestellt beziehungsweise getragen werden. Die möglicherweise erhöhte Belastung durch das Tragen von Atemschutzmasken im Vergleich zu Mund-Nase Schutz ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.
Beschäftigte sind im An- und Ablegen des MNS beziehungsweise der Atemschutzmaske zu unterweisen, um eine Kontamination der Hände oder der Maske zu vermeiden.

Was bedeutet das für die MAV?

Bei der Umsetzung im Betrieb ist die MAV weiterhin über das Mitbestimmungsverfahren zu beteiligen. Da die gesetzliche Verordnung nächsten Mittwoch in Kraft tritt, haben die Arbeitgeber*innen nur die Möglichkeit die Frist gem. § 38 Abs. 3 bis auf 3 Arbeitstage zu verkürzen. In den Betrieben, in den es wo möglich noch keine Dienstvereinbarung zum Homeoffice gibt, wird es besonders schwierig die Verordnung um zusetzten.

Für die MAVen könnte es jetzt sehr umfangreich werden alle Regelungen im Blick zu haben. Wenn die Verordnung ordnungsgemäß umgesetzt werden würde hieße das, dass die Gefährdungsbeurteilungen aller Arbeitsplätze aktualisiert werden müssten und die Schutzmaßnahmen zu Corona mit aufgenommen sein müssen. Dann würde darüber mitbestimmt werden. Dabei ist es wichtig darauf zu achten, dass die verordneten Nichttragezeiten von Schutzkleidung eingehalten werden, festgelegt wird wieviele Masken pro Schicht zu Verfügung stehen und dass die Pausen so versetzt sind, dass in den Pausenräumen nicht zu viele Kolleg*innen gleichzeitig anwesend sind.

Für die Umsetzung der Schutzmaßnahme Homeoffice ist es erforderlich, dass die räumlichen und technischen Voraussetzungen in der Wohnung der Beschäftigten gegeben sind und dass zwischen Arbeitgeber*in und Beschäftigten eine Vereinbarung bezüglich Homeoffice getroffen wurde. Dies lässt sich im Anwendungsbereich des MVG.EKD durch eine Dienstvereinbarung zu diesem Thema sicherstellen.

Fazit

Es ist nur wenig Zeit für die Umsetzung der Verordnung. Wie bisher gilt für die vertrauensvolle Zusammenarbeit im gemeinsamen Interesse für die Einrichtung abgestimmte Regelungen zu finden, die von beiden Seiten getragen werden können. Manchmal hilft es auch gemeinsam schriftlich Grundsätze zu vereinbaren, die sich dann sukzessive, mit einer Zeitvorgabe, in den einzelnen Gefährdungsbeurteilungen wiederfinden.

Die Arbeitsschutzverordnung finden Sie hier.

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