Schnelltest in Behindertenhilfeeinrichtungen

Mit der neuen Corona Verordnung sind in § 14 Ergänzungen und Veränderungen vorgenommen worden. Im Altenhilfebereich wurde die Schnelltestung von 3 mal in der Woche auf täglich verändert. Und für Personen, die in Heimen für Menschen mit Behinderungen nach § 2 Abs. 2 NuWG oder unterstützenden Wohnformen für Menschen mit Behinderungen nach § 2 Abs. 3 und 4 NuWG, in ambulanten Pflegeeinrichtungen nach § 71 Abs. 1 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs sowie ambulanten Pflegediensten, die Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs erbringen, tätig sind, haben an drei Tagen in der Woche, an welchen sie in den Einrichtungen oder für die ambulanten Pflegedienste tätig sind, einen PoC-Antigen-Schnelltest auf das Corona-Virus SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Der Dienst darf bei einem positiven Testergebnis nicht verrichtet werden, solange eine Überprüfung des Ergebnisses nicht abgeschlossen ist und das Gesundheitsamt im Falle eines positiven Befundes nicht eine weitere Beschäftigung gebilligt hat.

Weiterhin gilt, dass die Umsetzung dieser Maßnahmen mitbestimmungspflichtig ist.

Hier verweisen wir auf unseren Artikel schnelltest-fuer-beschaeftigte-in-heimen.

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