Tagesveranstaltung am am 29.03.2021, 9 – 15 Uhr:
Aktuelle Rechtsprechung zur Einigungsstelle: Mitbestimmung bei der Arbeitszeit nutzen.
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
das Mitbestimmungsrecht der MAV bei der Festlegung der Arbeitszeit war in der Praxis oft kaum durchsetzbar. Kam es nicht zu einer Einigung zwischen MAV und Leitung, haben Arbeitgeber die Arbeitszeit vorläufig nach § 38 Abs. 5 MVG angeordnet und noch eine einstweilige Verfügung gegen die MAV beantragt. Und das wiederholte sich dann oft von Monat zu Monat.
Damit ist jetzt Schluss.
Denn der Kirchengerichtshof der EKD hat im Dezember 2020 Klarheit geschaffen hinsichtlich der Einigungsstelle: Sie ist immer zuständig und nicht erst wenn sie „gebildet wurde“. Und eine vorläufige Arbeitszeitregelung ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber nicht zugleich die Einigungsstelle anruft.
In einem Tagesseminar werden wir u.a. folgende Fragen besprechen:
- Wann ist die Einigungsstelle zuständig?
- Wie wird die Einigungsstelle besetzt?
- Wie findet man eine/n Vorsitzenden?
- Wie ruft man die Einigungsstelle an?
- Kann die MAV die Anordnung von Arbeitszeiten ohne Zustimmung der MAV stoppen?
- Was ist mit nachträglichen Änderungen – hat die MAV mitzubestimmen?
Teamer: Rechtsanwalt Bernhard Baumann-Czichon
Kosten: 170,-
Anmeldungen per Mail oder über unsere Homepage: Sem.-Nr.85/2021
Wir hoffen, dass dieses Angebot euer Interesse findet.
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