Die Kanzlei Baumann-Czichon in Bremen hat auf ihrer Homepage eine sehr erfreuliche Information veröffentlicht. Das Kirchengericht der Konföderation ev. Kirchen in Niedersachsen hat mit einem Urteil vom 30.04.2021 demnach eine entstandene Regelungslücke im TVDN geschlossen.
Der TVDN sieht in bestimmten Fällen die Zahlung einer Erschwerniszulage vor, die vorab zwischen Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung per Dienstvereinbarung zu vereinbaren ist. Im Falle einer Nichteinigung lässt der TVDN den Gang zur besonderen Schlichtungsstelle nach MVG-K zu. Da diese Schlichtungsstelle jedoch nicht mehr existiert, vertraten die Arbeitgeber die Meinung, eine Schlichtung könne nicht erfolgen und die Verhandlungen zu einer Dienstvereinbarung seien damit abschließend beendet. Dieser Auffassung ist das Kirchengericht nicht gefolgt und hat stattdessen die Einigungsstelle nach MVG-EKD für zuständig erklärt. Damit haben Mitarbeitervertretungen auch weiterhin die Möglichkeit, die Zahlung einer Erschwerniszulage wirksam durchzusetzen.
Nähere Informationen dazu gibt es in der Meldung auf der Kanzlei-Homepage: >> hier klicken.
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