Mit dem Teilhabestärkungsgesetz, welches am 09.06.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, tritt eine Änderung beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) in Kraft.
Ab sofort haben Mitarbeitende im BEM-Verfahren das Recht, eine Vertrauensperson zum Verfahren hinzuzuziehen. Dazu wurde der §167 des SGB IX um einen Satz erweitert: „Beschäftigte können zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen.“ Diese Vertrauensperson kann ein Familienangehöriger sein, aber auch Anwälte oder andere sachkundige Berater sind denkbar. Mitarbeitende müssen die Hinzuziehung einer Vertrauensperson bzw. die Vertrauensstellung durch z.B. eine Vollmacht nachweisen. Den Vertrauenspersonen sind dann alle Unterlagen des BEM-Verfahrens gleichermaßen zur Verfügung zu stellen.
Die eventuell entstehenden Kosten für die Einbeziehung einer Vertrauensperson tragen die Arbeitnehmer:innen.
Dienstvereinbarungen und Unterlagen prüfen
Diese Änderung muss nun noch redaktionell in die innerbetrieblichen Unterlagen und Dienstvereinbarungen zum BEM eingearbeitet werden. Zusätzlich macht es Sinn, die Mitarbeitenden auf diese Möglichkeit aktiv hinzuweisen, damit sie von ihrem Recht auch Gebrauch machen können.
Bildrechte:
- BEM: agmav