Zuständigkeit der Einigungsstelle

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Der Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland hat am 23.06.2021 entschieden, dass die Einigungsstelle gem. § 36a MVG-EKD die Aufgaben der in Anlage VI. § 5 TV DN erwähnten besonderen Schlichtungsstelle übernimmt.

Wie ist es dazu gekommen?

Eine Mitarbeitervertretung (MAV) eines Akutkrankenhauses forderte ihre Geschäftsführung vergeblich dazu auf zu einer Dienstvereinbarung gem. § 5 der Anlage VI. TV DN zukommen. Die MAV wollte sich angesichts der Corona Pandemie mit der Geschäftsführung über die Zahlung von Zuschlägen für erschwertes Arbeiten einigen. Da es anscheinend zu keiner Einigung gekommen ist, erklärte die MAV die Verhandlungen für gescheitert und beschloss die Einigungsstelle anzurufen. Die Geschäftsführung wiederum lehnte die Beteiligung an einem Einigungsstellenverfahren ab, weil in Anlage VI TV DN die besondere Schlichtung genannt ist und nicht die Einigungsstelle.

Darauf hin ist die Mitarbeitervertretung zum Kirchengericht gezogen und das Kirchengericht hat am 30.04.2021 entschieden, dass die besonderes Schlichtungsstelle in Anlage VI ersetzt wird durch die Einigungsstelle. Die Geschäftsführung hat gegen diesen Beschluss Beschwerde beim Kirchengerichtshof eingelegt. Der Kirchengerichtshof hat die Beschwerde nicht angenommen und damit entschieden, dass die Entscheidung des Kirchengerichts rechtskräftig ist.

Die Entscheidung des Kirchengerichtshofs findet ihr auf der Seite der Kanzlei Baumann-Czichon und hier der Link zur Entscheidung.

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