Mitbestimmung beim Dienstplan: zeitlicher Ablauf

Schon in den Vollversammlungen Mitte Juli hatten wir dieses Thema angesprochen und mit den Anwesenden Mitarbeitervertreter*innen erläutert. Nun möchten wir es auf diese Weise noch einmal der breiten Basis zur Verfügung stellen.

Die Mitbestimmung bei der Dienstplanung ist ein zentrales Element der Mitarbeitervertretungsarbeit. Der Dienstplan entscheidet über Gerechtigkeit und Ungerechtigkeit. Er entscheidet maßgeblich über Be- oder Entlastung und letztendlich über die Zufriedenheit der Arbeitnehmer*innen. Mitbestimmung bei der Arbeitszeit ist daher aktive Förderung der Arbeitnehmer*innenzufriedenheit, aber auch Arbeits- und Gesundheitsschutz. Für wirksame Mitbestimmung bedarf es eines klaren Verfahrens, welches durch das MVG-EKD vorgegeben wird.

Dienstplanmitbestimmung – aber wann?

Klar ist, dass eine wirksame Mitbestimmung nur dann erfolgen kann, wenn der Dienstplan zwar schon fertig geschrieben, aber noch nicht in Kraft gesetzt wurde. Des Weiteren sind die Fristen des Mitbestimmungsverfahrens im MVG-EKD zu wahren, damit der Mitarbeitervertretung genügend Zeit für die Prüfung der Dienstpläne und eventuell notwendige Klärungen bleibt.

Zuerst sollte man grundsätzlich festlegen, wann der Dienstplan für die Arbeitnehmerinnen ausgehängt sein sollte. Unserer Ansicht nach wäre es wünschenswert, den Dienstplan einen Monat vor Inkrafttreten in mitbestimmter Version den Arbeitnehmer*innen bekannt zu geben. Schon jetzt wird deutlich, dass das Mitbestimmungsverfahren mit all seinen Fristen demnach noch vorher abgeschlossen sein muss. Und um das Endergebnis vorweg zu nehmen: unserer Ansicht nach muss ein Dienstplan mindestens 8 Wochen vor Inkrafttreten der zuständigen Mitarbeitervertretung zur Mitbestimmung vorgelegt werden. Im Folgenden schauen wir uns an, warum das so ist!

Szenario 1: Ein sehr schöner Dienstplan!

In diesem Szenario wird ein Dienstplan vorgelegt, dem die Mitarbeitervertretung dann problemlos zustimmen kann. Es gibt keine Anmerkungen und keine zu klärenden Sachverhalte. Die Mitarbeitervertretung behandelt den Dienstplan also innerhalb ihrer 14-tägigen Reaktionsfrist einmalig in ihrer Sitzung, fasst den Beschluss zur Zustimmung und der Dienstplan kann dann 6 Wochen vor Inkrafttreten ausgehängt werden.

Szenario 2: kleinere Probleme führen zur Erörterung

Hier erfolgt die Vorlage des Dienstplanes auch wieder 8 Wochen vor Inkrafttreten, allerdings hat die Mitarbeitervertretung im Dienstplan kleinere Probleme entdeckt. Sie fasst den Beschluss, die mündliche Erörterung zu beantragen und teilt dies dem Arbeitgeber innerhalb der 14-tägigen Reaktionsfrist mit. Damit sind schon zwei Wochen des Mitbestimmungsverfahrens vergangen. Im stattfindenden Erörterungstermin können die Probleme erfolgreich gelöst werden, sodass die Mitarbeitervertretung dem Dienstplan, nach einer weiteren Sitzung, zustimmen kann. Durch die Reaktionsfrist und die stattfindende Erörterung sind hier nun 3-4 Wochen vergangen, sodass der Dienstplan gerade noch 4 Wochen vor Inkrafttreten aushängt.

Szenario 3: kleinere Probleme – die Einigungsstelle wird aktiv

Das dritte Szenario ist bis zum Erörterungsverfahren identisch mit dem zweiten Szenario, hier kann allerdings in der Erörterung keine Einigung erzielt werden. Nach ca. 4 Wochen wird das Erörterungsverfahren beendet und die Mitarbeitervertretung lehnt, nach Beschluss, den vorgelegten Dienstplan ab. Da die Dienststellenleitung den Dienstplan aber durchführen möchte, muss sie nun die Einigungsstelle anrufen. Das Einigungsstellenverfahren ist zwar schneller als ein Verfahren vor dem Kirchengericht, benötigt aber auch eine gewisse Zeit. Selbst bei sehr schnellem Verlauf des Verfahrens ist es erst kurz vor Inkrafttreten des Dienstplanes abgeschlossen.

Szenario 4: große Probleme beschleunigen das Verfahren der Mitbestimmung

Im letzten vorgestellten Szenario findet die Mitarbeitervertretung im vorgelegten Dienstplan so große Probleme, dass sie in der Sitzung beschließt, die Zustimmung zum vorgelegten Dienstplan direkt zu verweigern. Sie informiert die Dienststellenleitung also mit einer ausführlichen Begründung über die Ablehnung der Maßnahme. Auch hier muss die Dienststellenleitung dann die Einigungsstelle anrufen, um das Mitbestimmungsverfahren zum Abschluss zu bringen. Der zeitliche Vorteil gegenüber Szenario 3 ergibt sich hier aus dem fehlenden Erörterungsverfahren, welches in Szenario 3 noch 1-2 Wochen Zeit gekostet hatte.

Fazit: Vollständige Mitbestimmung beginnt mindestens 8 Wochen vor dem Dienstplanzeitraum!

Aus den oben aufgezeigten Szenarien, insbesondere Szenario 3, wird der Anspruch auf Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens mindestens 8 Wochen vor dem Dienstplanzeitraum deutlich. Eine ordnungsgemäße Mitbestimmung beim Dienstplan kann nur erfolgen, wenn den anhängenden Fristen und Terminen auch ausreichende Zeit eingeräumt wird. Läuft das Mitbestimmungsverfahren in den laufenden Dienstplanzeitraum hinein, ist eine wirksame Mitbestimmung zur Zufriedenheit aller Beteiligten Parteien kaum möglich. Probleme können zwar besprochen, aber im Nachgang nicht mehr geändert werden. Kurzfristige Änderungen im Dienstplan schüren zudem den Unmut der Kolleg*innen, die letztendlich insbesondere eine verlässliche Freizeitplanung für den Ausgleich von den Herausforderungen des Arbeitslebens benötigen.

Die Mitarbeitervertretungen sollten daher darauf bestehen, Mitbestimmungsanträge zu Dienstplänen rechtzeitig – mindestens 8 Wochen vor Inkrafttreten des Dienstplanes – zu bekommen. Dieses Recht ergibt sich auch aus der Mitbestimmung über die Grundsätze der Dienstplangestaltung § 40 d) MVG-EKD.

Eine PDF-Datei mit den vier oben gezeigten Zeitstrahlen steht unter folgendem Link zum Download bereit: >>> hier klicken.

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  • Dienstplanmitbestimmung: agmav