Bundestag und Bundesrat haben Neuerungen im Infektionsschutzgesetz beschlossen, die zum 24. November 2021 Gültigkeit bekommen.
Die neuen Regelungen haben deutliche Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis, sodass wir die Regelungen hier einmal darstellen möchten.
3G am Arbeitsplatz
Die sicherlich größte Änderung bezieht sich auf das Arbeitsverhältnis. In Zukunft gilt 3G am Arbeitsplatz, sodass alle Mitarbeitenden entweder geimpft, genesen oder mit einem aktuellen negativen Testergebnis ausgestattet sein müssen. Das Testzertifikat muss dabei aus einem anerkannten Testzentrum stammen und darf nicht älter als 24 Stunden bzw. bei PCR-Tests 48 Stunden sein.
Der Arbeitgeber hat die Pflicht, sicherzustellen, dass die 3G-Regel eingehalten wird und darf zu diesem Zweck auch den Status der Mitarbeitenden erfragen und dokumentieren. Mitarbeitende, die keinen 3G-Nachweis erbringen können, dürfen die Arbeitsstätte nicht betreten. Ausnahmen davon gibt es nur, falls der Testnachweis unmittelbar vor Dienstantritt in der Arbeitsstätte erbracht werden soll oder der Mitarbeitende sich auf dem Weg zu einem Impftermin befindet.
Verschärfte Regeln für Pflegeeinrichtungen und die Eingliederungshilfe
In Pflegeeinrichtungen und bei Angeboten der Eingliederungshilfe gilt zusätzlich, dass auch geimpfte und genesene Mitarbeitende täglich ein negatives Testergebnis gemäß den obigen Vorgaben vorlegen müssen.
Rückkehr der Homeofficepflicht
Arbeitgeber sind verpflichtet, bei Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten Homeoffice zu ermöglichen, sofern keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, das Homeofficeangebot anzunehmen, sofern ihrerseits keine dringenden Gründe gegen die Arbeit im Homeoffice sprechen. Sollten Mitarbeitende Gründe haben, die einer Arbeit im Homeoffice entgegenstehen, genügt die kurze schriftliche Mitteilung der Gründe an den oder die Vorgesetze*n.
Arbeitgeber müssen Impfkampagne unterstützen
Des Weiteren gibt es eine Verpflichtung für Arbeitgeber, ihre Mitarbeitenden über die Impfmöglichkeiten gegen Covid-19 und die Risiken einer Coronaerkrankung zu informieren. Dies muss ausdrücklich auch in den Arbeitsschutzunterweisungen geschehen. Zusätzlich sollen die Arbeitgeber ermöglich, dass ihre Mitarbeitenden Impfangebote im oder außerhalb des Betriebes wahrnehmen und impfende überbetriebliche Dienste wie z.B. Betriebsärzte unterstützen.
Entlastungen für berufstätige Eltern wurden verlängert
Die Regelungen zur Verlängerung des Kinderkrankengeldanspruchs und der zusätzlichen Kinderkrankentage wurden noch einmal verlängert. Der Anspruch gilt wie gehabt nicht nur für den Fall der Erkrankung des eigenen Kindes, sondern auch dann, wenn die betreuenden Einrichtungen pandemiebedingt geschlossen sind oder ein zeitlich eingeschränktes Betreuungsangebot machen müssen. In diesen Fällen kann dann auch Kinderkrankengeld in Anspruch genommen werden. Nähere Informationen dazu finden sich auf den Seiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.