Einrichtungsbezogene Impfpflicht – Erste Auswertung

Stichtag 15. März 2022

Stichtag für die Meldung unzureichend oder gar nicht gegen Corona geimpfte Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeinrichtungen und weiteren medizinischen Unternehmen war der 15.03.2022.

Bei den Gesundheitsämtern in Niedersachsen wurden zu diesem Stichtag ca. 15.390 Beschäftigte von den Arbeitgebern gemeldet.

Meldungen wurden aus 4.357 Einrichtungen registriert; 32,8% aus Krankenhäusern, 26,7% aus stationären Pflegeeinrichtungen, 16,1% aus der ambulanten Pflege.

Erste Auswertung – hohe Impfbereitschaft

Am 06.05.2022 gab das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung die erste Auswertung bekannt.

Die Prüfung der am Stichtag gemeldeten Fälle hatte sich bis Mai um 28% reduziert, Impfnachweise wurden nachgereicht und fehlerhafte Meldungen bereinigt. Somit beläuft sich die Quote der unzureichend oder nicht geimpften Beschäftigten auf 4,6%. Dies sind von rund 240.00 Beschäftigten in der Pflege ca. 11.000 Personen.

„Das Ergebnis zeigt deutlich, dass die Beschäftigten, die in ihrer täglichen Arbeit mit schutzbedürftigen Menschen zu tun haben, sehr verantwortungsvoll mit dem Impfschutz gegen Corona umgehen. Dafür bedanke ich mich ganz herzlich“, sagt Niedersachsens Gesundheitsministerin Daniela Behrens zur vorläufigen Auswertung der Meldungen. „Es ist ein sehr guter Wert, wenn weniger als fünf Prozent der Mitarbeitenden im medizinischen und pflegerischen Bereich unzureichend geimpft sind.“

Die betroffenen Beschäftigten sollen möglichst patientenfern eingesetzt werden, eine Kündigung durch den Arbeitgeber oder eine Freistellung ohne Bezüge ist unzulässig!

Von den Gesundheitsämtern wurden ca. 9.000 Beschäftigte aufgefordert Nachweise nachzureichen oder die Impfung nachzuholen. Eine, im zweiten Schritt folgende, Aufforderung unter Androhung eines Bußgeldes wurde 193 Beschäftigten zugestellt.

Die ganze Auswertung ist hier zu lesen >> Auswertung

Stichtag 01. Oktober 2022

Nächster Stichtag ist der 01.10.2022, zu diesem Datum muss jeder Beschäftigte eine dritte bzw. nach einer Genesung eine weitere Impfung vorlegen, um vollständig geimpft zu sein.

Weitere Infos und FAQ unter >> Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Einrichtungsbezogenen Impfpflicht

Mit dem am 19.05. 2022 veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, die sich gegen § 20a, § 22a und § 73 Abs. 1a Nr. 7e bis 7h des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) richtet. Darin ist die auf bestimmte Einrichtungen und Unternehmen des Gesundheitswesens und der Pflege bezogene Pflicht geregelt, eine COVID-19-Schutzimpfung, eine Genesung von der COVID-19-Krankheit oder eine medizinische Kontraindikation für eine Impfung nachzuweisen (sogenannte „einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht“). Mit diesem Beschluss erklärt das Bundesverfassungsgericht diese Regelung als nicht verfassungswidrig.