Der Klimawandel sorgt für trockene und heiße Sommer, Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach bringt Hitzeschutzpläne auf den Weg und Amtsärzte schlagen eine Siesta nach südeuropäischem Vorbild vor. Aktuell sind die Temperaturen auch in Verbindung mit der Arbeitswelt wieder in aller Munde. Doch gibt es überhaupt einen Bedarf für eine verpflichtende Siesta-Regelung? Was müssen Arbeitgeber nach den jetzt geltenden Regeln tun?
Regelungen aus dem Arbeitsschutzgesetz
Grundsätzlich ist der Arbeitsschutz im Arbeitsschutzgesetz geregelt. Hiernach sind Arbeitgeber verpflichtet, „die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird“. Zu diesen Gesundheitsgefahren zählt auch die Arbeit unter Hitzeeinfluss, sodass Arbeitgeber verpflichtet sind, passende Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Die Maßnahmen lassen sich in technische, organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen unterteilen und sind in ihrer Priorität in genau dieser Reihenfolge abgestuft.
Arbeitgeber sollten gegen Hitzebelastung also zuerst technische Maßnahmen prüfen. Dazu gehören zum Beispiel Abschattung von Räumlichkeiten, Klimatisierung oder auch Ventilation.
Bei den organisatorischen Maßnahmen ist auch die Lage der Arbeitszeit zu überdenken und ggf. die Tageszeiten zu nutzen, zu denen die Hitzebelastung noch nicht so groß ist. Auch kann es hilfreich sein, körperlich und mental fordernde Aufgaben in den kühleren Vormittag zu legen. Pausen können verlängert werden.
Die personenbezogenen Maßnahmen sind dann sehr individuell und gehen von einer ausreichenden Flüssigkeitszufuhr (ungesüßte Getränke, vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt) über regelmäßige Abkühlung bis zur Lockerung von Kleidungsvorschriften.
Arbeitsstättenverordnung konkretisiert die Anforderungen
In der Arbeitsstättenverordnung werden gesundheitlich zuträgliche Raumtemperaturen vorgeschrieben, ohne genaue Temperaturen zu nennen. Diese finden sich dann erst in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) in der ASR A3.5 Raumtemperatur. Dort ist geregelt, dass bei einer Überschreitung der Raumtemperatur von +26°C Maßnahmen ergriffen werden sollen. Überschreitet die Raumtemperatur +30°C müssen Maßnahmen ergriffen werden. Ab +35°C gelten Arbeitsräume für die Zeit der Überschreitung als ungeeignet, sofern keine passenden Gegenmaßnahmen ergriffen wurden.
Siesta? Jetzt schon möglich!
Betrachtet man die möglichen Maßnahmen, fällt auf, dass die von Amtsärzten geforderte Siesta schon heute möglich ist. Durch Gleitzeitregelungen, flexible Arbeitszeitmodelle und organisatorische Umstrukturierungen kann der Hitze entgegen gewirkt werden. Dies gilt selbstverständlich nur für die klientenfernen Bereiche. Bei der Arbeit am Klienten, Patienten oder Bewohner ist es nicht möglich, die Arbeit einfach auf eine andere Tageszeit zu verlagern. Umso wichtiger sind hier angepasste anderweitige Maßnahmen. Die Regelungen dazu lassen viel Spielraum, sodass auch viel Raum für die Beteiligung der Mitarbeitervertretung bleibt. Nicht zuletzt kann die MAV Maßnahmen über ihr Initiativrecht vorschlagen und die Angelegenheit sogar vor die Einigungsstelle bringen, sollte der Arbeitgeber sich gänzlich untätig zeigen.