Die MAV im BEM – begleiten, mitgestalten und überwachen 

Teil 3 unserer Reihe – BEM von Marion Weinreich

Die Mitarbeitendenvertretung hat beim BEM nicht nur eine Rolle bei der Gestaltung des Verfahrens. Sie kann auch im konkreten Fall eine wichtige Unterstützung für Beschäftigte sein. 

Die MAV ist Teil des BEM-Prozesses 

Die MAV gestaltet den BEM-Prozess mit und hat zugleich die Aufgabe, darauf zu achten, dass die gesetzlichen und vereinbarten Vorgaben eingehalten werden. 

Dazu gehört auch, darüber informiert zu werden, welchen Beschäftigten ein BEM angeboten wurde. Nach der im Ausgangsbeitrag dargestellten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bestehen entsprechende Informationsrechte der Interessenvertretung. 

Unterstützung im Einzelfall 

Für die betroffene Person kann die Beteiligung der MAV eine wichtige Unterstützung darstellen. 

Die MAV kann beispielsweise: 

  • an BEM-Gesprächen teilnehmen, 
  • bei der Entwicklung geeigneter Maßnahmen unterstützen, 
  • die Umsetzung vereinbarter Maßnahmen begleiten, 
  • auf die Einhaltung der vereinbarten Abläufe achten und 
  • an der späteren Bewertung der Wirksamkeit mitwirken. 

Dabei geht es nicht darum, anstelle der betroffenen Person Entscheidungen zu treffen. Im Mittelpunkt steht vielmehr die Unterstützung bei einem gemeinsamen Suchprozess. 

MAV und SBV – unterschiedliche, aber wichtige Rollen 

Bei Arbeitnehmer:innen mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung ist die Schwerbehindertenvertretung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu beteiligen. 

Die SBV verfügt über besondere Kenntnisse zur Teilhabe am Arbeitsleben und kann deshalb wertvolle Unterstützung leisten. Es ist sinnvoll, die SBV grundsätzlich als Mitglied des BEM- bzw. Inklusionsteams einzubeziehen. 

Das Recht der Beschäftigten auf eine Entscheidung 

Die Beteiligung der Interessenvertretung am BEM ist zugleich ein sensibles Thema. Die Rechtsprechung des BAG hat klargestellt, dass Beschäftigte die Möglichkeit haben müssen, einer Beteiligung der Interessenvertretung am individuellen BEM zu widersprechen. 

Deshalb muss die betroffene Person rechtzeitig und verständlich darüber informiert werden, dass eine Beteiligung der Interessenvertretung möglich ist und welche Wahlmöglichkeit besteht. 

Das stellt die MAV vor eine wichtige Aufgabe: Sie muss über ihre Rolle informieren und Vertrauen schaffen, ohne Druck auf Beschäftigte auszuüben. 

Das Überwachungsrecht bleibt bestehen 

Neben der Beteiligung im Einzelfall hat die MAV eine wichtige Überwachungsfunktion. Sie soll darauf achten, dass der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen beim BEM nachkommt. 

Dabei geht es nicht nur um die Frage, ob einzelne BEM-Angebote ausgesprochen werden. Auch die Qualität des gesamten Verfahrens gehört in den Blick. 

Fazit 

Die MAV ist im BEM Mitgestalterin, Unterstützerin und Kontrollinstanz. Voraussetzung dafür ist, dass die MAV ihre eigenen Rechte kennt, die Beschäftigten über das BEM informiert und zugleich die persönlichen Wünsche der Betroffenen respektiert.