Kirchenfachrat zieht Fazit zur Einigungstelle

Anfang Oktober hat der Kirchenfachrat der Gewerkschaft ver.di ein erstes Fazit zur Einigungsstelle im MVG-EKD gezogen und eine gewerkschaftliche Bewertung des Ist-Zustandes veröffentlicht. Dabei fällt das Fazit des Kirchenfachrates wirklich ernüchternd aus.

Kirchenfachrat kritisiert Einigungsstellenverfahren und Vergütungsordnung

Der Kirchenfachrat stützt seine Kritik dabei auf drei wesentliche Punkte: die restriktive Begrenzung der Besetzung der Einigungsstelle, die ebenso restriktive Begrenzung der Vergütung der externen Teilnehmer*innen durch die Vergütungsordnung und die völlig uneinheitliche Anwendung in den einzelnen Gliedkirchen.

Die Besetzung der Einigungsstelle nach MVG-EKD ist leider sehr stark begrenzt. So werden pro Seite nur zwei Beisitzer*innen zugelassen, wobei ein Rechtsbeistand als Beisitzer*in benannt sein muss, um am Einigungsstellenverfahren teilnehmen zu dürfen. So beschränkt sich die Teilnahme der Mitarbeitervertretungen regelmäßig auf ein einzelnes Mitarbeitervertretungsmitglied. Dies kann in komplizierten Fragestellungen schnell zum Problem werden, wenn es beispielsweise aufgrund der Komplexität des Falls nützlich wäre, weitere Mitglieder mit einzubeziehen.

Ebenso stellt der Kirchenfachrat die Vergütungsordnung als ein absolutes Hemmnis für die Nutzung der Einigungsstelle dar. Im Bereich des Betriebsverfassungsgesetzes hat der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet, die Vergütung für Einigungsstellenvorsitzende und externe Beisitzer*innen festzulegen. Hier wird die Vergütung in Abhängigkeit der Schwere des Falls zwischen Vorsitzenden und Betrieb festgelegt. Im Bereich des MVG-EKD ist die Vergütung jedoch durch eine Rechtsverordnung auf sehr niedrigem Niveau gedeckelt, sodass es schwierig sein dürfte, qualifizierte Einigungsstellenvorsitzende zur aufgerufenen Vergütung zu finden. Dass ein Rechtsbeistand, der für 30% der Vergütung des Einigungsstellenvorsitzenden engagiert werden kann, davon teilweise kaum die Fahrtkosten begleichen kann, dürfte sich von selbst verstehen. Hier wird deutlich, dass die EKD hier zuviel ihrer Regelungskompetenz genutzt hat und die praktische Anwendung des Verfahrens damit deutlich erschwert.

Der letzte Kritikpunkt des Kirchenfachrates betrifft die unterschiedlichen gliedkirchlichen Umsetzungen. Zwar gilt das MVG-EKD durch Übernahmegesetze in vielen Landeskirchen in ganzen Bundesgebiet, diese können jedoch in ihren Anwendungsgesetzen Abweichungen vom Gesetzestext vornehmen. So stellt der Kirchenfachrat in seiner Bewertung dar, dass es Gliedkirchen (z.B. Württemberg) gibt, die die Einigungsstelle sehr verklausuliert als „Kirchengericht light“ geregelt haben, andere (z.B. Pfalz) haben die Anwendung des §36a MVG-EKD in ihrem Anwendungsgesetz gleich gänzlich ausgeschlossen. Eine wirksame und flächendeckende Mitbestimmung sieht wahrlich anders aus!

Der Kirchenfachrat hat Recht – der Gesetzgeber muss nachbessern

Der Forderung des Kirchenfachrates nach Nachbesserung durch den Gesetzgeber kann man sich daher nur anschließen. Es ist notwendig, die Einigungsstelle nun zu entfesseln und sie bundesweit in Anwendung zu bringen, um die Mitbestimmung in kirchlichen Betrieben auf der Höhe der Zeit zu festigen.

Wer ist der ver.di-Kirchenfachrat?

„Der ver.di-Kirchenfachrat hat die Aufgabe, Veränderungen der kirchlichen Gesetzgebung und deren Auswirkungen auf die kirchlichen Beschäftigten zu beraten und zu bewerten. Das betrifft z.B. Kirchengesetze, die regeln, wie Löhne und Arbeitsbedingungen festgelegt werden oder welche Rechte Mitarbeitervertretungen haben. Die Expertise in diesem Fachrat stellen Kolleginnen und Kollegen aus allen Bereichen sicher: verfasste Kirchen, Diakonie und Caritas.“

Quelle: ver.di

Bildrechte:

  • KirchenfachratEinigungsstelle: ver.di-Logo: ver.di