Mit Stand vom 16.02.2022 hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) seine Handreichungen (FAQ) zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht in einer aktualisierten Version veröffentlicht. Insbesondere der neu eingefügte Punkt 22 zur Einschätzung der arbeitsrechtlichen Folgen bei Nichtvorlage des Nachweises dürfte für viele Mitarbeitervertretungen interessant für die Beratung der Kolleg:innen sein.
Ausführungen zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen bei Nichtvorlage
Mit dem Punkt 22 der Handreichungen wurde ein Absatz zu den möglichen arbeitsrechtlichen Folgen bei Nichtvorlage eines Nachweises eingefügt. Dies betrifft die Arbeitnehmer:innen, die bereits vor dem 16.03. im Unternehmen tätig waren.
Insbesondere zur Freistellung von Arbeitnehmer:innen vor einer Entscheidung des zuständigen Gesundheitsamtes ist die Ausführung des BMG sehr deutlich:
„Bis das Gesundheitsamt über den Fall entschieden hat und ggf. ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot ausgesprochen hat, ist eine Weiterbeschäftigung der betroffenen Person möglich. Die öffentlich-rechtliche Vorschrift des § 20a IfSG begründet kein Recht des Arbeitgebers zur Freistellung. Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiterbeschäftigt werden können, besteht auch keine Grundlage für kündigungsrechtliche Konsequenzen„
Auch die Gültigkeit einer Kündigung nach einem ausgesprochenen Tätigkeitsverbot wird vom BMG als zweifelhaft dargestellt. Hier sind die Arbeitsgerichte gefragt.
Link zu den Handreichungen
Die Handreichungen lassen sich als PDF-Datei auf der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums finden. Um direkt zum PDF-Dokument zu kommen, >>> einfach hier klicken!