Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung in Kraft

Seit dem vergangenen Sonntag ist die Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung in Kraft. In ihr werden die Maßnahmen zum Schutz vor einer Coronainfektion nun nicht mehr so explizit und detailliert aufgeführt, wie dies bisher der Fall war. Dennoch kann man auf keinen Fall von einem Wegfall der Maßnahmen sprechen.

Was ist geändert?

Der Gesetzgeber hat die Arbeitgeber in der Neufassung der Arbeitsschutzverordnung verpflichtet, geeignete Maßnahmen gegen das Corona-Virus im Rahmen betrieblicher Hygienekonzepte umzusetzen. Dabei sollen das regionale Infektionsgeschehen und die räumlichen Gegebenheiten besonders in die Maßnahmen mit einfließen.

Als besonders zu berücksichtigende Maßnahmen sieht die Corona-Arbeitsschutzverordnung das Testangebot im Betrieb, die Verminderung der betriebsbedingten Personenkontakte und die Bereitstellung von medizinischem Mund-Nase-Schutz. Zur Verminderung der Personenkontakte soll auch Homeoffice weiter im bekannten Maß in Betracht gezogen und ermöglicht werden.

Darüber hinaus sind die Arbeitgeber weiter dazu verpflichtet, Arbeitnehmer:innen für Termine zur Corona-Impfung freizustellen und zu diesem Thema Beratungsangebote anzubieten.

Die Geltung der aktuellen Fassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung ist bis zum 25. Mai 2022 befristet.

Mehr Verantwortung bei den Arbeitgebern – und damit auch bei den Mitarbeitervertretungen!

Mit der vorliegenden und nun geltenden Arbeitsschutzverordnung legt der Gesetzgeber die Verantwortung für den betrieblichen Infektionsschutz wieder mehr in die Hände der Arbeitgeber und fordert auf, betriebliche Lösungen zu finden. Damit kommt auch den Mitarbeitervertretungen wieder eine größere Rolle zu, denn nach §40 b) MVG-EKD sind alle Maßnahmen des betrieblichen Gesundheitsschutzes voll mitbestimmungspflichtig. Die Mitarbeitervertretung ist dementsprechend zu beteiligen. Sollten Arbeitgeber nicht von sich aus auf die Mitarbeitervertretung zugehen, kann die Mitarbeitervertretung ihr Initiativrecht nutzen und Maßnahmen darüber vorschlagen. Gänzlich uneinsichtige Arbeitgeber könnten schlussendlich im Einigungsstellenverfahren von den Argumenten der Mitarbeitervertretung überzeugt werden.

Im Sinne der Kolleg:innen tut die Mitarbeitervertretung gut daran, ihre Beteiligungsrechte zu nutzen und die Gesundheitsschutzmaßnahmen wirksam mitzubestimmen.