Der Klimawandel mit seinen vermehrt auftretenden Hitzewellen wirkt sich zunehmend auf die Arbeit und die Gesundheit aus. Sowohl für die zu betreuenden Personen als auch für die Beschäftigten im Gesundheitswesen.
Durch vorausschauende Planungen und Umsetzungen können die negativen Auswirkungen von Hitze auf alle Beteiligten minimiert werden. Der Hitzeschutz erfordert eine Kombination aus baulichen, organisatorischen, medizinischen und technischen Maßnahmen. Einrichtungen des Gesundheitswesens sind angehalten an den Betrieb angepasste präventive Maßnahmen und Strategien zum Umgang mit dem Hitzeschutz zu entwickeln.
Informationen und Handlungsempfehlungen erhalten Einrichtungen durch Bund und Länder:
– Das Bundesministerium für Gesundheit stellt Kommunikationskonzepte unter dem Motto „Gemeinsam gesund durch die Hitze“ auf der Homepage www.hitzeservice.de zur Verfügung. Für alle Einrichtungen im Gesundheitswesen wird eine Kommunikationsstrategie mit Checkliste zur Überprüfung empfohlen. Leitfäden zur Anwendung sind unterteilt auf unterschiedliche Personengruppen wie Kinder, Wohnungslose oder Menschen mit hohem Lebensalter.
– Das Aktionsbündnis Hitzeschutz Berlin stellt auf ihrer Homepage www.hitzeschutz-berlin.de Musterhitzeschutzpläne zur Verfügung. Angepasst an verschiedene Hilfefelder im Gesundheitswesen wie Krankenhäuser, stationäre- und ambulante Pflegeeinrichtungen usw.
– Der Qualitätsausschuss Pflege spricht eine bundeseinheitliche Empfehlung zum Einsatz von Hitzeschutzplänen in der stationären- und ambulanten Pflege aus. Diese Empfehlung dient der Orientierung und gibt Tipps bei der Erstellung und Umsetzung von Hitzeschutzplänen.
– Das Landesgesundheitsamt Niedersachsen (NLGA) empfiehlt ebenfalls präventive Hitzeschutzmaßnahmen anzuwenden. Auf ihrer Homepage www.nlga.niedersachsen.de stellt das Amt Informationen und einen Muster-Hitzeschutzplan für stationäre- und ambulante Pflegeeinrichtungen zur individuellen Weiterbearbeitung zur Verfügung.
Verpflichtungen für Einrichtungen und Interessenvertretungen
Für Einrichtungen sowie Interessenvertretungen im Gesundheitswesen hat der Hitzeschutz in mehreren Zusammenhängen eine Bedeutung.
Zum einen bestehen gesetzlich verankerte Bestimmungen und Vorgaben zum Schutz zu betreuender Personen. Diese darin festgeschriebenen Anforderungen sind von den Einrichtungen auf ein angepasstes Hitzeschutzkonzept zu übertragen. Beispielsweise gibt § 5 Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG) für stationäre Pflegeeinrichtungen vor, dass ein Heim nur betrieben werden darf, wenn eine Qualität des Wohnens gesichert ist, die dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entspricht. Hierbei lässt sich ein Zusammenhang zur baulichen Wärmeisolierung, Verschattungs- und technischen Klimatisierungsmaßnahmen als Hitzeschutz herleiten. Zudem geht aus dem gleichen Regelwerk hervor, dass ein Heim nur betrieben werden darf, wenn die gesundheitliche Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner gesichert ist. Diese Anforderung lässt sich auch auf den Hitzeschutz als Gesundheitsschutz übertragen.
Zum anderen sind die Einrichtungen verpflichtet Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu ergreifen. Laut §§ 3-5 Arbeitsschutzgesetz sind Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen, welche dafür sorgen können, dass Gesundheitsgefährdungen durch zu hohe Temperaturen rechtzeitig erkannt und beseitigt werden. Nach der Arbeitsstättenverordnung ist dafür zu sorgen, dass Einrichtungen so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen.
Mitarbeitervertretungen sind durch Überprüfung mitverantwortlich für die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen und Regelungen in ihren Einrichtungen. Zudem besteht zum Arbeits- und Gesundheitsschutz ein Mitbestimmungsrecht laut § 40 MVG-EKD. Die Gewerkschaft ver.di gibt weitere Informationen zur Umsetzung von Hitzeschutzmaßnahmen im Betrieb unter „Gesund arbeiten trotz Hitze am Arbeitsplatz“