Koch einer evangelischen Kita muss kein Kirchenmitglied sein
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat eine Entscheidung des Arbeitsgerichtes Stuttgart bestätigt, wonach die fristlose Kündigung eines Kochs in einer Kita aufgrund seines Kirchenaustritts unwirksam ist. Dies geht aus einer Medienmitteilung des LAG Baden-Württemberg hervor.
Der betreffende Koch war seit 1995 als Koch in der Kita angestellt. Im Juni 2019 erklärte er den Austritt aus der Evangelischen Landeskirche und erhielt daraufhin von seinem Arbeitgeber die fristlose Kündigung. Mit dem Kirchenaustritt hätte er schwerwiegend gegen die Loyalitätsrichtlinie verstoßen, eine Weiterbeschäftigung sei damit nicht zumutbar.
LAG erklärt die Kündigung für unwirksam
Das LAG hat die Berufung der Arbeitgeberseite zurückgewiesen, das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart bestätigt und festgestellt, dass die Kündigung unwirksam ist. Der betroffene Koch hatte vorab dargelegt, dass er zu den Kindern nur bei der Getränkeausgabe Kontakt gehabt hätte und es in den Besprechungen mit den Mitarbeitern ausschließlich um organisatorische Belange ging.
In seiner Begründung stellte das LAG fest, dass die Loyalitätsanforderung der Kirchengemeinde keine wesentliche und berechtigte Anforderung an die persönliche Eignung des Kochs sei.
Urteil ist richtig und richtungsweisend
Das vorliegende Urteil ist richtungsweisend und bestätigt den Trend, der mit der Rechtsprechung des EUGH begonnen wurde. Das kirchliche Sonderrecht in der Anforderung einer Kirchenmitgliedschaft an ihre Mitarbeiter ist nur dort wirksam, wo sich die Religion im Hinblick auf die Art der betreffenden Tätigkeit als wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. Die Frage, ob diese Relevanz für die betrachtete Tätigkeit in diakonischen Betrieben gegeben ist, wird sich wahrscheinlich nur am Einzelfall beantworten lassen.
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