Die neue Wahlordnung zum MVG-EKD

Ab dem 01. Oktober 2025 tritt die neue Wahlordnung in Kraft. Es hat sich einiges verändert. Hier eine nicht abschließende Auflistung.

  • Der Wahlvorstand wird von der Mitarbeitendenvertretung bestimmt.
  • Er besteht aus drei Mitgliedern und kann erhöht werden, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist.
  • Der Wahlvorstand wird spätestens fünf Monate vor der Wahl berufen.
  • Besteht keine Mitarbeitendenvertretung, wird der Wahlvorstand von der Dienststellenleitung im Einvernehmen mit dem Gesamtausschuss der Gliedkirche oder des gliedkirchlichen Diakonischen Werks bestellt.
  • Der Antrag für die Briefwahlunterlagen muss dem Wahlvorstand drei Tage vor der Wahl vorliegen.

Die Wahlordnung ist im kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.

Die Vertreter:innen des Gesamtausschusses der EKD (buko und Stäko) konnten in der kompromissbereiten und diskussionsfreudigen Arbeitsgruppe zur Novellierung der Wahlordnung viele Anregungen beitragen.

Leider konnte sich nicht darauf verständigt werden die Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeitenden gemäß der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO) durchzuführen. Es ist und bleibt nicht nachvollziehbar, mit welchem Recht die Kirche eine eigene rechtliche Regelung schafft, obwohl eine weltliche in Anwendung kommen könnte. An dieser Stelle offenbart sich die obskure Vorstellung des sogenannten Selbstverwaltungsrechts der Kirchen.