Teil 2 unserer Reihe – BEM von Marion Weinreich
Ein gutes BEM braucht klare Regeln. Für Mitarbeitendenvertretungen bedeutet das: Die Gestaltung des BEM-Prozesses ist ein wichtiges Feld der Mitbestimmung!
Ein BEM braucht mehr als ein Einladungsschreiben
Damit BEM in einer Einrichtung funktioniert, sollte der Ablauf verbindlich geregelt sein. Eine Dienstvereinbarung kann dafür den notwendigen Rahmen schaffen.
Darin können unter anderem geregelt werden:
- Ziele und Geltungsbereich des BEM
- Rechtsgrundlage und Ablauf
- Zusammensetzung und Aufgaben des BEM-Teams
- Umgang mit Arbeitsunfähigkeitsdaten
- Beteiligung von MAV und Schwerbehindertenvertretung
- Ablauf der BEM-Gespräche
- Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen
- Wirksamkeitskontrolle
- Dokumentation und Beendigung
- Datenschutz
- Evaluation und Weiterentwicklung des Verfahrens
Damit wird aus einem möglicherweise uneinheitlichen Vorgehen ein nachvollziehbarer und verbindlicher Prozess.
Auch die Anlagen gehören dazu
Nicht nur die Dienstvereinbarung selbst ist wichtig. Auch die dazugehörigen Unterlagen sollten gemeinsam betrachtet werden.
Dazu können beispielsweise Informationsblätter, Flyer, Einladungsschreiben, Rückantworten, Gesprächsleitfäden, Einwilligungserklärungen, Maßnahmenblätter und Protokollvorlagen gehören.
Gerade beim BEM spielt eine verständliche Information der Arbeitnehmer:innen eine zentrale Rolle. Die Betroffenen müssen wissen, worum es geht, welche Möglichkeiten sie haben und wie mit ihren Daten umgegangen wird.
Wo beginnt die Mitbestimmung?
Beim BEM handelt es sich um eine Rahmenregelung, die auch dem Gesundheitsschutz dient. Die konkrete Ausgestaltung des BEM-Prozesses kann deshalb mitbestimmungspflichtig sein.
Genannt werden insbesondere verschiedene Tatbestände des § 40 MVG-EKD, darunter:
- § 40 Buchst. b MVG-EKD: Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und gesundheitlichen Gefahren
- § 40 Buchst. j MVG-EKD: Einführung und Anwendung von Maßnahmen oder technischen Einrichtungen, die geeignet sind, Verhalten oder Leistung zu überwachen
- § 40 Buchst. k MVG-EKD: Regelungen der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Mitarbeitenden
Dabei gilt: Nicht jede einzelne BEM-Maßnahme unterliegt automatisch der Mitbestimmung. Vielmehr muss jeweils geprüft werden, welcher Mitbestimmungstatbestand betroffen ist. Dies entspricht auch der vom BAG dargestellten differenzierten Betrachtung.
Datenschutz ist ein zentraler Punkt
Im BEM werden besonders sensible Informationen verarbeitet. Deshalb sollte der Datenschutz von Anfang an Bestandteil der Gestaltung sein.
Die MAV sollte darauf achten, dass klar geregelt wird:
- Wer erhält welche Informationen?
- Welche Daten werden erhoben?
- Wo werden sie gespeichert?
- Wer darf auf die Daten zugreifen?
- Wie lange werden sie aufbewahrt?
- Wann werden Daten gelöscht?
Datenschutz darf dabei nicht zum Hindernis für ein funktionierendes BEM werden. Vielmehr braucht es klare und sichere Regeln, die Vertrauen schaffen.
Das BEM-Team gemeinsam gestalten
Soll ein BEM- oder Integrationsteam eingerichtet werden, sollte auch dessen Zusammensetzung, Qualifizierung und Zusammenarbeit verbindlich geregelt werden.
Die Schwerbehindertenvertretung sollte bei Arbeitnehmer:inen mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben beteiligt werden. Darüber hinaus kann es sinnvoll sein, die SBV grundsätzlich in das BEM-Team einzubeziehen, weil sie besondere Fachkenntnisse zur Teilhabe am Arbeitsleben einbringen kann.
Wenn es Streit über die Mitbestimmung gibt
Kommt es zu unterschiedlichen Auffassungen über die Mitbestimmung, steht für die Mitbestimmungstatbestände des § 40 MVG-EKD die Einigungsstelle zur Verfügung. Das gilt auch für BEM-relevante Fragen.
Fazit
Ein gutes BEM entsteht nicht von allein. Die MAV sollte deshalb frühzeitig darauf achten, dass Verfahren, Zuständigkeiten, Datenschutz und Beteiligungsrechte verbindlich geregelt werden.
Eine gute Dienstvereinbarung schafft die Grundlage – sie ersetzt aber nicht die aktive Mitgestaltung im Alltag.



