Änderungen im Infektionsschutzgesetz

Der Bundesrat hat am 10.09.2021 die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes bestätigt. Für die Arbeitnehmer*innen sind insbesondere die Änderungen in den §§ 28a und 36 IfSG von Bedeutung. Mit der Änderung wurde für bestimmte Betriebe die Möglichkeit eröffnet Arbeitnehmer*innen zum Nachweis des Impf- und Serostatus zu befragen. Gem. § 36 Abs. 3 IfSG allerdings nur wenn der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, dies ist noch bis zum 24. November 2021 der Fall.

Welche Arbeitnehmer*innen dürfen befragt werden?

Arbeitnehmer*innen, die u.a. in folgenden Einrichtungen arbeiten:

  • Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte,
  • Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen,
  • Heime und Ferienlager,
  • Obdachlosenunterkünfte,
  • sonstige Massenunterkünfte,
  • Justizvollzugsanstalten,
  • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern,
  • voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen,
  • sowie ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die vergleichbare Dienstleistungen wie im vorangegangenen Spiegelstrich anbieten; (Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zählen nicht zu den vergleichbaren Dienstleistungen),
  • Krankenhäuser,
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
  • Dialyseeinrichtungen,
  • Tageskliniken,
  • Entbindungseinrichtungen,
  • ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen und
  • Rettungsdienste.

Was wurde mit der Änderung beabsichtigt?

Aus der Gesetzesbegründung lässt sich die Absicht des Gesetzgebers erkennen und gibt Auskunft über den Zweck der gesetzlichen Änderung. Dieses lässt sich aus der Drucksache zum Gesetzesentwurf entnehmen.

Gerade in den in § 36 Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen und Unternehmen, in denen besonders vulnerable Personengruppen betreut werden oder untergebracht sind beziehungsweise aufgrund der räumlichen Nähe zahlreiche Menschen einem Infektionsrisiko ausgesetzt sind, kann im Interesse des Infektionsschutzes die Erforderlichkeit bestehen, Beschäftigte hinsichtlich ihres Impf- und Serostatus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) unterschiedlich einzusetzen oder von einer Beschäftigung ungeimpfter Personen (in bestimmten Bereichen) abzusehen. Damit können die Arbeitgeber die Arbeitsorganisation so ausgestalten, dass ein sachgerechter Einsatz des Personals möglich ist und
ggfs. entsprechende Hygienemaßnahmen treffen. Die Bestimmungen des Arbeitsschutzrechts bleiben von der
vorliegenden Regelung unberührt. Der Arbeitgeber kann, wenn und soweit dies zur Verhinderung Verbreitung
der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich, vom Beschäftigten Auskunft oder die Vorlage eines
Nachweises über das Bestehen eines Impfschutzes oder das Bestehen einer natürlichen Immunität in Bezug auf dieCoronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) verlangen. Die Daten sind direkt beim Beschäftigten zu erheben. Die Freiwilligkeit der Entscheidung über die Inanspruchnahme von Impfschutz bleibt unberührt.

Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – Drucksache 19/32275

Was bedeutet das für die Arbeitnehmer*innen?

Die Gewerkschaft ver.di führt dazu folgendes aus:

Der Arbeitgeber darf den Impf- und Serostatus in Bezug auf COVID-19 erheben bzw. verarbeiten, wenn er Beschäftigte z.B. einstellen will. Doch auch in Bezug auf bestehende Arbeitsverhältnisse darf der Arbeitgeber den Impfstatus verarbeiten, wenn er im Zusammenhang mit dem Impfstatus über die bisher ausgeübte Tätigkeit entscheiden will. Im Einzelfall muss die Erforderlichkeit geprüft werden. ver.di-Mitglieder haben die Möglichkeit, sich im konkreten Fall bei ihrer Gewerkschaft beraten zu lassen.

FAQ: Infos für Beschäftigte-ver.di

Was kann die MAV tun?

Die Mitarbeitervertretung hat ein Mitbestimmungsrecht gem. § 40 b MVG-EKD bei Maßnahmen zur Verhütung gesundheitlichen Gefahren und gem. § 39 a MVG-EKD bei der Erhebung von personenbezogenen Daten. Hier kommt die oben zitierte Begründung als gute Argumentationshilfe zum tragen. Rechtlich ist es Möglich, dass Arbeitgeber*innen die Daten erheben dürfen, das „wie“ ist mitbestimmungspflichtig. Auch dazu hat ver.di ein FAQ erstellt:

Auch wenn das IfSG die Erhebung der Gesundheitsdaten von Beschäftigten unter den o.g. zu prüfenden Voraussetzungen hinsichtlich des Corona-Impfstatus ermöglicht, bleiben wesentliche Fragen für die Umsetzung offen. Eine betriebliche Regelung sollte z.B. also an folgenden Eckpunkten ansetzen:

Definition des Zwecks und der Beschränkung, für die die Datenverarbeitung stattfinden soll (Datenminimierung und Zweckbindung),

Festlegung der notwendigen Daten, denn nicht die Nützlichkeit ist entscheidend, sondern Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit (Datensparsamkeit und Interessenabwägung),

Art und Weise der Datenerhebung (Transparenz der Verarbeitung),

Definition von Verarbeitungswegen (von Speicherung, Übermittlung bis zu Löschroutinen, insbesondere für Einrichtungen nach §23a IfSG, da diese Regelung nicht befristet ist),

zeitliche Befristung der Regelung (derzeit ist die Datenerhebung für Einrichtungen nach § 36 Abs. 3 IfSG zeitlich befristet für die Dauer, für die der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat; aktuell bis zum 24. November 2021)

FAQ: Mitbestimmung richtig nutzen

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