Impfpflicht: Betretungsverbot ab dem 16. März?

Es gibt vielerorts Unsicherheiten zu der Fragestellung, ob es ein Betretungsverbot für die schon im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer:innen (Bestandskräfte), die keinen Impf- oder Genesenennachweis bis zum 15. März erbracht haben, gibt. Die Antworten dazu sind unterschiedlich und damit viele die unterschiedlichen Aussagen kennen haben wir sie für Euch zusammengestellt.

Wer schreibt etwas zu diesem Thema?

ver.di:

Auf der Homepage von ver.di FAQ Corona- Infos für Beschäftigte steht dazu folgendes:

Beschäftigte, die bereits am 15. März 2022 in den genannten Einrichtungen oder Unternehmen des Gesundheits- und Sozialwesen tätig sind, müssen bis zum Ablauf des 15. März 2022 einen Nachweis vorlegen, dass sie gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 entweder geimpft oder genesen sind oder aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können. Liegt der Nachweis nicht vor, hat die Leitung das Gesundheitsamt zu informieren. Das Gesundheitsamt kann dann zunächst selbst einen entsprechenden Nachweis von dem Beschäftigten anfordern. Sofern nach Ablauf einer angemessenen Frist noch kein Nachweis vorliegt, kann das Gesundheitsamt die Tätigkeit und auch den Zutritt zur Einrichtung oder dem Unternehmen untersagen. 

ver.di

Diakonie Deutschland:

In der Arbeitsrechtlichen Information der Diakonie Deutschland ist zu lesen:

Wenn der Nachweis (Impf- bzw. Genesenennachweis oder das ärztliche Zeugnis, dass die Person aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann) nicht bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises (Impf- bzw. Genesenennachweis oder das ärztliche Zeugnis) bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Unternehmen befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln.

Eine Person, die keinen Nachweis vorlegt, darf nicht mehr in den oben genannten Einrichtungen oder Unternehmen beschäftigt oder tätig werden.

Arbeitsrechtliche Information der Diakonie Deutschland, Seite 7 ff

Bundesministerium für Gesundheit (BMG):

In der Veröffentlichung des BMG, Impfprävention im Bereich einrichtungsbezogener Tätigkeiten
Fragen und Antworten zur Impfprävention in Bezug auf einrichtungsbezogene Tätigkeiten- steht:

Im Hinblick auf Personen, die bereits in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen tätig sind:
Wenn der Nachweis nicht innerhalb der Frist bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt die erforderlichen personenbezogenen Daten (Umfang
ergibt sich aus § 2 Nummer 16 IfSG) weiterzuleiten. Das Gesundheitsamt wird den Fall untersuchen und die Person zur Vorlage des entsprechenden Nachweises auffordern.
Wenn kein entsprechender Nachweis vorgelegt wird, kann das Gesundheitsamt der betroffenen Person gegenüber ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot im Hinblick auf die im § 20a Absatz 1 Satz 1 IfSG genannten Einrichtungen und Unternehmen aussprechen.

Impfprävention im Bereich einrichtungsbezogener Tätigkeiten, Seite 12

agmav Niedersachsen:

Wie Ihr Euch dazu als Mitarbeitervertretung verhaltet, werdet Ihr im Gremium entscheiden. Rechtlich bestehen wie oben dargestellt unterschiedliche Auffassungen, wer dann Recht bekommt muss eben noch abgewartet werden.

Eins ist aber sicher, viele Maßnahmen, ob es die Datenerhebung oder Gespräche mit den Kolleg:innen sind, unterliegen der Mitbestimmung gem. § 40 MVG-EKD. In einem Unternehmen, in dem die vertrauensvolle Zusammenarbeit gut gelingt werden diese Herausforderungen gemeinsam abgearbeitet, damit im Sinne des Gesundheitsschutzes, unter der Berücksichtigung aller Interessen, tragfähige Lösungen gefunden werden.

Wer mehr zu diesem Thema wissen möchte, meldet sich zu der Onlinefortbildung an: Online-Seminar: Einrichtungsbezogene Impfpflicht – Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen (ag-mav.org)