Erneut muss sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit einer Kündigung aufgrund des Kirchenaustritts beschäftigen. Das Bundesarbeitsgericht entschied Anfang Februar, den Fall aus Hessen den Richtern in Luxemburg vorzulegen.
Kirchenaustritt in Elternzeit – Kündigung danach
Strittig ist in diesem Fall die Kündigung einer Sozialpädagogin, die für die Caritas in einer Schwangerschaftsberatungsstelle tätig war. Sie war von 2013 bis 2019 in Elternzeit und zu Beginn der Elternzeit aus der Kirche ausgetreten. Nach der Wiederaufnahme der Tätigkeit in 2019 folgte dann die Kündigung aufgrund des Kirchenaustritts. Vorab gab es mehrere Gespräche zwischen der Caritas und der Mitarbeiterin, die jedoch nicht zum Wiedereintritt in die Kirche führten.
Vorinstanzen geben der Klägerin Recht
In den Vorinstanzen vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden (Az. 2 Ca 288/19) und dem Landesarbeitsgericht Frankfurt (Az. 8 Sa 1092/20) hatte die Sozialpädagogin mit ihrer Klage jeweils Erfolg. Nun ging die Caritas gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichtes vor dem Bundesarbeitsgericht in Revision (Az. 2 AZR 196/22). Dieses entschied letztlich, den Fall zur Auslegung dem EuGH vorzulegen. Im Grundsatz geht es – wie immer – um die Frage, ob die Kündigung aufgrund des Kirchenaustritts eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit darstellt.
EuGH kann nun doch entscheiden
Erst vor kurzer Zeit hatte der EuGH noch den Fall einer gekündigten Hebamme zur Entscheidung vorliegen. Hier ging es um einen Kirchenaustritt, der zwischen zwei Arbeitsverhältnissen beim gleichen katholischen Arbeitgeber erfolgte und nach der Wiedereinstellung die Kündigung nach sich zog. Dieser Fall erledigte sich jedoch für den EuGH, da der katholische Arbeitgeber auf der Ziellinie des Verfahrens doch noch einlenkte – wohl, um ein gegen ihn lautendes Urteil zu verhindern. Nun liegt dem EuGH ein neuer Fall vor und es besteht damit erneut die Chance auf ein europäisches, höchstrichterliches Urteil zum Thema „Kündigung wegen Kirchenaustritts“.