In einem aktuell veröffentlichten Flugblatt von unserer Gewerkschaft Ver.di wird auf die seit April gültigen Veränderungen im TV DN hingewiesen. Alle Kolleg:innen werden nochmals informiert welche Vorteile der Tarifabschluss hat.
Für die Mitarbeitervertretungen sollte der Prozess der Umgruppierungen, Zulagengewährung und die Diskussionen um den Vertretungszuschlag abgeschlossen sein. Leider wissen wir, dass dies nicht so ist. In den Betrieben nehmen die Auseinandersetzungen um die Auslegung des Tarifvertrages zu. Das sehr gute Tarifergebnis wird an vielen Stellen durch fantasievolle Anwendung zum Streitpotenzial.
Mit der neuen Eingruppierung der Pflegefachkräfte in die E8 sind Folgeprobleme aufgetreten. Sei es, dass die Arbeitgeber:innen die früheren Heraushebungsmerkmale (E7 plus 25 oder 50 %) plötzlich nicht mehr anerkennen oder das die Team-Stationsleitungen für ihre verantwortungsvolle Aufgabe auch weiterhin die E8 erhalten. Wenn die Arbeitgeber:innen diese Position weiterhin vertreten, wird es schwierig werden noch Kolleg:innen zu finden, die diese Aufgaben übernehmen.
Das einzige Instrument zur Entlastung im Tarifvertrag, nämlich der Vertretungszuschlag, wird zur innerbetrieblichen Belastung in der Umsetzung. Hier versuchen die Arbeitgeber:innen mit allen möglichen Mitteln, Argumenten und sehr kreativen Auslegungen um die Zahlung des Zuschlags herumzukommen. Damit diesen Auslegungen Einhalt geboten werden kann, ist es wichtig, dass die Mitarbeitervertretungen alle Arbeitnehmer:innen über ihre Rechte aus dem Tarifvertrag informieren. Der Vertretungszuschlag muss gezahlt werden wenn:
auf Anfrage der Arbeitgeber:in innerhalb von 48 Stunden abweichend vom Solldienstplan ein Dienst übernommen wird.
Nur wenn der Dienst verlängert wird oder (da § 17 Abs.(4) gilt) für reinen Bereitschaftsdienst und reiner Rufbereitschaft wird kein Vertretungszuschlag gemäß Tarifvertrag fällig.
Das bedeutet z.B.: der Arbeitgeber:innen initiierte Tausch vom Frühdienst in den Spätdienst, die Übernahme eines Teils des geteilten Dienstes, früher anfangen als geplant (auch da kommt die Arbeitnehmer:in aus ihrem Frei). Unabhängig von der tariflichen Regelung bleibt natürlich der Mitbestimmungstatbestand bei Veränderungen des Dienstplanes bestehen. Hier kommen die Arbeitgeber:innen in schwieriges Fahrwasser, wenn die Kolleg:innen erst 48 Stunden vor Änderungsanfrage in der Lage sind einschätzen zu können, ob sie die Änderung ihres Dienstplanes in ihr Privatleben einfügen können. Wie die Arbeitgeber:innen in der kurzen Zeit die Mitbestimmung einhalten können, wenn die Mitarbeitervertretung, ohne die Erörterung wahrzunehmen, 14 Tage Zeit hat für ihre Endscheidung, wird sehr spannend.