Wer die Bedingungen für einen tariflichen Sonderkündigungsschutz erfüllt, behält diesen auch, wenn das Arbeitsverhältnis endete und später neu begonnen wurde. Dies urteilte jetzt das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Fall einer Sozialpädagogin in einer Kommunalverwaltung.
Sonderkündigungsschutz im TVöD-V
Im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der Form für die Verwaltung ist geregelt, dass die Arbeitnehmerin mit Vollendung des 40. Lebensjahres und mindestens 15-jähriger Beschäftigungszeit beim Arbeitgeber ordentlich unkündbar ist.
Diese Bedingungen erfüllte die Sozialpädagogin mit 56 Jahren und 26 Jahren Beschäftigungszeit. Einziges Problem: sie hatte zwischenzeitlich für die Jahre 2022 und 2023 für einen anderen Arbeitgeber gearbeitet. Danach war sie in leitender Funktion zu ihrem alten Arbeitgeber zurückgekehrt und hatte dort ein neues Arbeitsverhältnis mit vereinbarter Probezeit begonnen. Als sie dann in der Probezeit die Kündigung erhielt, wehrte sie sich vor der Arbeitsgerichtsbarkeit dagegen. Diese entschied nun durch das LAG Rheinland-Pfalz, dass die tariflichen Voraussetzungen für einen Sonderkündigungsschutz bestünden, da die Unterbrechung die Beschäftigungszeit nicht neu beginnen lässt (Az.: 3 SLa 196/25).
Durch den besonderen tariflichen Kündigungsschutz sollen „länger beschäftigte, ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Allgemeinen weniger schnell Zugang zum Arbeitsmarkt finden, einen weitergehenden Arbeitsplatzschutz erlangen“, führten die Mainzer Richter aus.
Übertragbarkeit auf den diakonischen Bereich
Der Tarifvertrag Diakonie Niedersachsen enthält in § 35 eine ähnliche Regelung, die ordentliche Kündigungen zwar nicht gänzlich ausschließt, aber an strengere Bedingungen und die unbedingte Mitbestimmung der Mitarbeitendenvertretung knüpft. Die 40 Jahre Lebensalter und 15 Jahre Beschäftigungszeit sind auch dort als Kriterien benannt. Hier dürfte das Urteil übertragbar sein und Unterbrechungen dürften nicht zum Verlust des besonderen Schutzes führen.
Die AVR DD enthalten in § 30 Abs. 3 ebenso eine ähnliche Regelung. Diese bezieht sich ebenfalls auf 40 Jahre Lebensalter und 15 Jahre Beschäftigungszeit, wobei in § 11a die Beschäftigungszeit als „die bei derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber in einem Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit“ definiert ist, „auch wenn sie unterbrochen ist.“ Hier gibt es also eine Regelung zur Unterbrechung schon im Richtlinientext an sich.



