Im nahezu ewig währenden Verfahren zwischen Vera Egenberger und dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung (EWDE) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Donnerstag den 21.05. nun ein abschließendes Urteil gefällt und Egenberger keine Entschädigung zugesprochen. (Az.: 8 AZR 194/25 (F)). Damit änderte das BAG seine Auffassung von 2018 ab.
Langer Streit um die Erfordernis einer Kirchenmitgliedschaft
Vera Egenberger hatte sich 2012 beim EWDE (umgangssprachlich: „die Diakonie Deutschland“) auf eine befristete Projektstelle beworben, für die das EWDE als Voraussetzung die Kirchenmitgliedschaft angegeben hatte. Da Egenberger kein Kirchenmitglied ist, wurde sie nicht in Betracht gezogen und nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Egenberger klagte daraufhin. Sie führte an, aufgrund der Ausübung der negativen Religionsfreiheit benachteiligt worden zu sein und verlangte eine Entschädigung vom EWDE.
Der Fall ging danach über Jahre durch alle Instanzen. Das BAG legte ihn sogar dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Auslegung vor und sprach Egenberger schließlich nach Auslegung des EuGH im Jahr 2019 eine Entschädigung von rund 4.000 € zu. Dagegen wehrte sich die Diakonie jedoch mit einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht und sah sich in ihrem kirchlichen Selbstverwaltungsrecht beschränkt. Nachdem der Fall viele Jahre beim Bundesverfassungsgericht lag, hob dieses 2025 das Urteil des BAG auf. Das Bundesverfassungsgericht sah im BAG-Urteil die Grundrechte von Kirche und Diakonie nicht ausreichend gewürdigt. Somit musste das BAG nun neu entscheiden und tat dies letztlich zugunsten der Diakonie. Vera Egenberger wird damit keine Entschädigung erhalten und die Anforderung der Kirchenmitgliedschaft für die damalige Projektstelle wurde bestätigt.
Welche Auswirkungen hat das Urteil?
Man könnte sich nun der Ansicht des Bochumer Arbeitsrechtlers Prof. Dr. Jacob Joussen anschließen, der im Gespräch mit dem Evangelischen Pressedienst keine größeren Auswirkungen des Urteils sieht. Das mag für sich betrachtet korrekt sein, fasst man die Betrachtung eng und schaut sich nur das gestrige Urteil an. Betrachtet man jedoch den gesamten Fall seit 2012, so sind die Auswirkungen doch deutlich sichtbar. Obwohl Egenberger nun letztinstanzlich unterlag, sah die Kirche sich seitdem offenbar gezwungen, die eigene Einstellungspolitik doch grundlegend zu verändern und der Kirchenmitgliedschaft nicht mehr diese absolute Bedeutung zu geben, die sie einmal hatte. Dies ist bestimmt nicht nur Vera Egenbergers Verdienst, aber ihr Verfahren hat zumindest nicht unerheblich dazu beigetragen. Dazu kommt noch der allgemeine Fachkräftemangel, gepaart mit der immer weiter sinkenden Anzahl von Kirchenmitgliedern. Man könnte sagen: die Realität holt Kirche und Diakonie langsam ein und das Egenberger-Urteil ist ein weiterer Schritt dabei.
In der Praxis bedeutet das Urteil, dass Kirche und Diakonie weiterhin selbst entscheiden dürfen, für welche Stellen sie die Kirchenmitgliedschaft als Voraussetzung sehen. Diese Entscheidung ist aber im Nachgang gerichtlich überprüfbar und daher müssen die Erwägungsgründe von Kirche und Diakonie so gewählt sein, dass sie dieser gerichtlichen Überprüfung auch standhalten. Allein diese Tatsache ist eine gute Entwicklung, denn damit wird klar, dass sich Diakonie und Kirche in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen eben nicht im rechtsfreien oder durch eigenes Kirchenrecht bestimmten Raum bewegen, sonder gleich den weltlichen Betrieben auch im öffentlich-weltlichen Raum – und sich dementsprechend auch an Grundregeln dieses Rechtsraumes halten müssen. Übermäßig strenge Loyalitätsanforderungen an die eigenen Arbeitnehmer:innen gehören damit hoffentlich endgültig der Vergangenheit an.


