In der vergangenen Woche haben Bundestag und Bundesrat eine einrichtungsbezogene Impfpflicht beschlossen. Ab dem 16. März 2022 müssen demnach alle Beschäftigten in u.a. Pflegeheimen, Krankenhäusern, Arztpraxen, Rettungsdiensten und Einrichtungen der Behindertenhilfe ihren Arbeitgebern einen Impf-, einen Genesenennachweis oder ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden können vorweisen.
Konsequenzen der beschlossenen Impfpflicht
Für die Erbringung der o.g. Nachweise gibt es eine Übergangsfrist bis zum 15. März 2022. Arbeitnehmer:innen, die bis zur genannten Frist keinen entsprechenden Nachweis vorlegen, müssen vom Arbeitgeber an das zuständige Gesundheitsamt gemeldet werden. Dieses kann ihnen dann die Beschäftigung in und das Betreten der Einrichtung untersagen.
DBfK befürwortet Impfpflicht
Der DBfK (Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe) befürwortet eine allgemeine Impfpflicht, wie er in einer Pressemitteilung bekannt gab. Demnach hätte der Bundesvorstand des DBfK bereits die einrichtungsbezogene Impfpflicht begrüßt, spricht sich aber nun auch deutlich für eine allgemeine Impfpflicht aus. Des Weiteren bekräftigte der DBfK noch einmal seine Forderung nach dem Einbeziehen von impfenden Pflegefachpersonen in die Impfkampagne.