Tarifbindungspflicht in der Pflege gestartet

Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG

Das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz gibt vor, dass seit dem 1.September 2022 nur noch Versorgungsverträge mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, welche ihre Arbeitnehmer:innen nach Tarif oder mindestens nach der Höhe des regionalen Entgeltniveaus entlohnen.

Alle bereits geschlossenen Versorgungsverträge zwischen den Kassen und den Einrichtungen müssen entsprechend angepasst worden sein.

Mitteilung der Tarifbindung an die Kassen

Die Einrichtungen müssen angeben welches Tarifwerk oder welche kirchliche Arbeitsrechtsregelung sie anwenden und zudem die Höhe des monatlichen Tabellenentgelt, der pflegetypischen Zulagen und Zuschläge, der Jahressonderzahlung und der vermögenswirksamen Leistungen.

Alternativ zum Tarifwerk kann die Einrichtung auch nach Höhe eines regional angewendeten Tarifvertrags oder des durchschnittlichen Entgeltniveaus entlohnen und bis zu 10 % darüber hinaus. Das Niveau in Niedersachsen beträgt 16,20 € für ungelernte Kräfte, 18,52 € für Kräfte mit mindestes einjähriger Ausbildung und 22,21 € für Kräfte mit mind. 3-jähriger Ausbildung.

Nach Angaben der AOK vom Juli 2022 wenden ca. 25% der Pflegeeinrichtungen ein Tarifwerk an, davon unterliegen ca. 70% kirchlichen Arbeitsrechtregelungen. In etwa 53% der Einrichtungen werde den gesetzlichen Vorgaben ab dem 01.09.22 entsprochen, von ca. 10% der Einrichtungen wurden keine Angaben erhalten.

Einrichtungen welche sich nicht an die Mitteilungspflicht halten, können mit einer Strafzahlung von bis zu 15.000,-€ belegt werden.

Zukünftig müssen die Einrichtungen die Lohnangaben jährlich zum 30.09. an die Kassen übermitteln.

Zur Refinanzierung der höheren Löhne wurde das Leistungsrecht im SGB XI geändert. Die Zulassungsregelung im SGB XI § 72 Abs. 3a – g wurde ergänzt und maßgebend zur Durchsetzung der Refinanzierung ist der Paragraph SGB XI § 82c Abs. 1.

Tarifanwendung in der Einrichtung und Arbeitsverträge  

Als Mitarbeitervertretung muss auf die Einhaltung des Tarifrechts geachtet werden, insbesondere auf die ordnungsgemäße Eingruppierung und Einstufung der Arbeitnehmer:innen laut dem MVG § 42a.

Laut dem Nachweisgesetz (NachwG) § 2 Abs. 7 muss in den Arbeitsverträgen die Höhe des Arbeitsentgelts und nach Abs. 15, bei Anwendung eines Tarifwerk, dieses benannt werden.

Wenn durch die Einführung eines Tarifwerks in der Einrichtung von den Arbeitnehmer:innen Änderungsverträge bzw. Nachträge zum Arbeitsvertrag  zu unterzeichnen sind, sollte angeraten werden diese zu überprüfen.