Urlaubsanspruch
Der gesetzliche bezahlte Mindesturlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz (BurlG) sieht 20 Tagen bei einer Fünf-Tage-Woche und 24 Tagen bei einer Sechs-Tage-Woche vor. Der individuelle Anspruch eines Beschäftigten kann durch Tarif- bzw. Arbeitsverträge, sowie Dienstvereinbarungen abweichen. Im TV DN und den AVR DD sind zum Beispiel 30 Tage Erholungsurlaub festgelegt.
Urlaubsbeantragung
Es gibt keine rechtlichen Vorgaben für eine Frist zur Urlaubsbeantragung. Jedoch wissen wir alle, dass es sinnvoll ist längere Abwesenheitszeiten frühzeitig der Dienstplanung mitzuteilen. Insbesondere dann, wenn es in der Einrichtung ein ordentliches Mitbestimmungsverfahren zur Genehmigung von Dienstplänen gibt.
In den meisten Einrichtungen wird für das folgende Jahr eine Urlaubsplanung erstellt. Die Beschäftigten werden aufgefordert bis zu einem Fixpunkt Ihre Urlaubsanträge (-wünsche) einzureichen. Wurde der Urlaubsantrag vom Beschäftigten eingereicht, gilt für den Arbeitgeber eine angemessene Bearbeitungsfrist von einem Monat. Erfolgt weder eine Zustimmung noch ein Widerspruch, so darf der Beschäftigte davon ausgehen, dass sein Urlaub entsprechend seinem Antrag als gewährt gilt. Dies geht aus einem Urteil des Arbeitsgericht Chemnitz hervor >> (ArbG Chemnitz, 11. Kammer, Urteil vom 29.01.2018 – 11 Ca 1751/17).
Urlaubsübertragung
Nach dem BUrlG muss der Jahresurlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden (§7 BurlG). Ein dreimonatiger Übergangszeitraum, bis zum 31.03. des Folgejahrs, wird gewährt, wenn aus persönlichen oder dienstlichen Gründen der Urlaub nicht angetreten werden konnte. Abweichungen können durch Tarif- bzw. Arbeitsverträge, sowie Dienstvereinbarungen geregelt werden. Die AVR DD sehen z.B. eine Übertragung bis zum 30.04., in Ausnahmefällen sogar bis zum 30.06. vor.
Urlaubsverfall und Urlaubsverjährung
Zwei Urteile aus der jüngsten Vergangenheit haben dazu beigetragen, dass die Antwort auf die Frage: “ Wann verfällt mein Urlaub?“ nicht nur von gesetzliche Vorgaben, sondern auch von rechtlichen Kriterien abhängig ist. Gesetzliche Urlaubsansprüche deutscher Arbeitnehmer verfallen gemäß § 7 BurlG nach Rechtsprechung des Bundesarbeits-gerichts ( 9 AZR 423/16) dann nicht, wenn der Arbeitgeber im Urlaubsjahr seine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt hat. Die Mitwirkungspflicht beinhaltet:
- dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat
- dass er den Arbeitnehmer – erforderlichenfalls förmlich – auffordert, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilt, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfällt, wenn er ihn nicht beantragt.
Bestätigung durch das Bundesarbeitsgericht
In der aktuellen Rechtsprechung des BAG vom 20.12.2022 wurde die Vorlageentscheidung des EuGH (22.09.2022, Az.: C 120/21; C-518/20; C 727/20) in die nationale Rechtsprechung umgesetzt. Hier war zu entscheiden, wann und ob die gesetzliche Verjährungsfrist für Erholungsurlaub in Anwendung kommt. Das Ergebnis: der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub unterliegt der gesetzlichen Verjährung. Allerdings beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Bundesdeutsches Verjährungsrecht steht danach den Vorgaben der europäischen Arbeitszeitrichtlinie entgegen, soweit dies zum Urlaubsverfall beim nicht aufgeklärten Arbeitnehmer führe.
Hier das Urteil des BAG vom 20.12.22 >> Verjährung von Urlaubsansprüchen